Umsatzsteuer; Abgabe einer zusammenfassenden Meldung

Wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat Warenlieferungen oder sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ausführen, müssen Sie eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Warenlieferungen an Unternehmen über die Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg sind im Ursprungsland in der Regel steuerfrei. Im Bestimmungsland schuldet das Unternehmen, das die Leistung empfängt, dafür die Umsatzsteuer und muss diese dort zahlen.

Um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen, müssen Sie für die von Ihnen gelieferten Waren eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Folgende Angaben müssen Sie melden:

  • alle von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
  • innergemeinschaftliche steuerpflichtige sonstige Leistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die durch das die Leistung empfangende Unternehmen zu besteuern sind
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

Ist Ihre Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig, müssen Sie gesondert für den Meldezeitraum eine berichtigte Meldung abgeben und darin Ihre richtigen und vollständigen Angaben melden.

Kleinunternehmen, deren Umsatz

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird,

müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Voraussetzungen

Sie führen Warenlieferungen oder sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedstaaten aus.

Fristen

  • Abgabe für innergemeinschaftliche Warenlieferungen einschließlich Beförderungen oder Versendungen und Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften: In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, des Kalendervierteljahres oder des Kalenderjahres 
  • Abgabe für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • EinspruchFinanzgerichtliche Klage Rechtsbehelfe kommen nur in Frage, soweit Zwangsgeld- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Online-Formular „Zusammenfassende Meldung“gegebenenfalls „Antrag zur Nutzung des BOP zur Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (BZSt)“
  • Erforderliche Unterlage/n
    Online-Formular „Zusammenfassende Meldung“gegebenenfalls „Antrag zur Nutzung des BOP zur Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (BZSt)“
  • Erforderliche Unterlage/n
    Online-Formular „Zusammenfassende Meldung“gegebenenfalls „Antrag zur Nutzung des BOP zur Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (BZSt)“
  • Erforderliche Unterlage/n
    Online-Formular „Zusammenfassende Meldung“gegebenenfalls „Antrag zur Nutzung des BOP zur Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (BZSt)“

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

22.08.2024, 06:08 Uhr

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