Finanzdienstleister; Einlegung einer Beschwerde

Wenn Sie der Ansicht sind, dass sich eine Bank oder Versicherung des Finanzdienstleistungssektors Ihnen gegenüber nicht korrekt verhalten hat, können Sie Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel aus. Sie ist auch zuständig für Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber diesen Unternehmen.

Als Kundin oder Kunde von Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors können Sie bei der BaFin eine Beschwerde einreichen, sofern das Unternehmen unter der Aufsicht der BaFin steht.

Wenn Sie beispielsweise der Ansicht sind, dass Sie 

  • falsch beraten wurden oder 
  • Probleme bei der Abwicklung von Verträgen haben oder
  • Hinweise auf Kursmanipulation oder Insiderhandel haben,

können Sie sich an die BaFin wenden.

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beizulegen, wenn Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist. Dafür gibt es Streitschlichtungsstellen bei der BaFin. Jedoch ist diese Stelle eine Auffangschlichtungsstelle. Sie wird nur tätig, wenn keine andere anerkannte Schlichtungsstelle für Ihren Fall zuständig ist.

Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:

  • Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
  • Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
  • Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
  • Sollten Sie sich an die BaFin als Auffangschlichtungsstelle wenden, können es das Formular „Schlichtungsantrag“ nutzen. 
  • Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.

Die BaFin kann Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem beaufsichtigten Unternehmen weder entscheiden, noch kann sie Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer möglichen individuellen Ansprüche unterstützen. Nur ein Gericht kann streitige Rechtsauffassungen verbindlich klären und die Unternehmen zum Beispiel durch ein Urteil zu einer Zahlung verpflichten. Wenn Sie eine richterliche Entscheidung in Ihrem Fall erreichen wollen, müssen Sie das betreffende Unternehmen verklagen.

Ihre Beschwerde hat auch keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen, wie Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie unbedingt selbstständig darauf achten, solche Fristen einzuhalten, und zwar unabhängig von der Prüfung durch die BaFin. In Zweifelsfällen sollten Sie sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt juristisch beraten lassen.

Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über

  • die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich,
  • die Börsenaufsicht,
  • einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen,
  • geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittlerinnen und Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben.

Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

Wenn Sie Fragen zu beaufsichtigten Unternehmen oder zum Verbraucherschutz im Finanzbereich haben oder eine Beschwerde gegen einen Finanzdienstleister erwägen, können Sie über das Verbrauchertelefon Kontakt zur BaFin aufnehmen.

Voraussetzungen

  • Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen, über das Sie Beschwerde einreichen.
  • Vor einem Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.

Fristen

  • Sie können sich jederzeit beschweren. 
  • Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

Die Beschwerdeeinlegung bei der BaFin hemmt nicht die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen.

Kosten

Das Einreichen der Beschwerde ist kostenlos. Sollten Sie sich juristischen Beistand holen, würden Kosten für Sie anfallen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    eine schriftliche Beschwerde inklusive einer möglichst genauen Schilderung Ihres Problems Ihrer Unterschrift Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen, beispielsweise:  Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel falls Sie jemanden vertreten oder sich vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
  • Erforderliche Unterlage/n
    eine schriftliche Beschwerde inklusive einer möglichst genauen Schilderung Ihres Problems Ihrer Unterschrift Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen, beispielsweise:  Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel falls Sie jemanden vertreten oder sich vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
  • Erforderliche Unterlage/n
    eine schriftliche Beschwerde inklusive einer möglichst genauen Schilderung Ihres Problems Ihrer Unterschrift Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen, beispielsweise:  Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel falls Sie jemanden vertreten oder sich vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
  • Erforderliche Unterlage/n
    eine schriftliche Beschwerde inklusive einer möglichst genauen Schilderung Ihres Problems Ihrer Unterschrift Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen, beispielsweise:  Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel falls Sie jemanden vertreten oder sich vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

31.03.2025, 09:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hausanschrift

Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Postanschrift

Postfach 1253
53002 Bonn

Telefon

+49 228 4108-0

Fax

+49 228 4108-1550

E-Mail Adresse

poststelle@bafin.de

Webseite

https://www.bafin.de

Nach oben