Versteigerung; Anzeige
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Der Versteigerer hat jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
- Die Ware stammt aus
- einem Nachlass,
- einer Insolvenzmasse oder
- einer Geschäftsaufgabe oder
- die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert (§ 383 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Voraussetzungen
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll, ggf. Nachweise
- ggf. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern diese nicht bereits vorliegt
-
Bei ungebrauchter Ware: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer,
sofern diese nicht bereits vorliegt; Anlass der Versteigerung sowie Namen/Anschriften der Auftraggebenden; Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
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Stand
24.03.2025, 12:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)