Versteigerung; Anzeige

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Der Versteigerer hat jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:

  • Die Ware stammt aus
    • einem Nachlass,
    • einer Insolvenzmasse oder
    • einer Geschäftsaufgabe oder
  • die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert (§ 383 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). 

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Voraussetzungen

keine

Fristen

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

24.03.2025, 12:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Landratsamt Aschaffenburg

Hausanschrift

Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 394-0

Fax

+49 6021 394-999

E-Mail Adresse

poststelle@lra-ab.bayern.de

Webseite

https://www.landkreis-aschaffenburg.de

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