Drahtlose Netzzugang; Beantragung einer Frequenzzuteilung
Sie möchten bestimmte Frequenzen für einen drahtlosen Netzzugang nutzen? Dies müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Aufgrund des Einsatzes neuer breitbandiger Kommunikationstechnologien nimmt der Bedarf an Funkverbindungen zu. Der drahtlose Netzzugang ermöglicht eine schnelle und relativ kostengünstige Übertragung.
Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang werden zum größten Teil einzeln zugeteilt. Das soll für eine möglichst störungsfreie und effiziente Nutzung der zugewiesenen Frequenzen sorgen.
Sie müssen die Zuteilung von Frequenzen für einen drahtlosen Netzzugang bei der Bundesnetzagentur beantragen. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:
- Die für den Einsatz vorgesehenen Funkgeräte müssen den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) entsprechen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Konformität mit den entsprechenden europäischen Normen erklärt wird. Bei allen Neuzuteilungen von Frequenzen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass digitale Systemtechnik verwendet wird.
- Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Sendefrequenzen, Polarisationen und Bandlagen. Sie können jedoch Wunschparameter beantragen. Im Rahmen des Zuteilungsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur, ob diese oder andere Frequenzen verfügbar und koordinierbar sind. Dabei geht es um die Verträglichkeit mit anderen, bereits in Betrieb befindlichen Funkanwendungen im In und Ausland.
- Mit der Frequenzzuteilung werden die Nutzungsparameter festgelegt, die Sie zum Schutz anderer Frequenznutzungen einhalten müssen. Gegebenenfalls erhalten Sie die Zuteilungen unter dem Vorbehalt von Koordinierungen mit den Nachbarländern. Sie tragen in diesem Fall als Antragsteller das Risiko.
- Im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung übernimmt die Bundesnetzagentur keine Aufgaben der technischen Planung, der Funkfeldprüfung oder der Projektierung von Funkanlagen. Diese Aufgabenbereiche müssen Sie selbst oder durch Sie beauftragte Firmen durchführen.
Voraussetzungen
Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
- sie verfügbar sind,
- die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
- eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sichergestellt ist.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Die Kosten sind abhängig von der Bandbreite, Laufzeit, Größe und Art des Planungsgebiets. Siehe "Gebührenformel für lokales Breitband" auf der Internetseite des BNetzA.
Detaillierte Informationen zu Kosten und Zahlungsweise erhalten Sie im Bescheid der BNetzA.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Anlage 3 Frequenzzuteilungs-Antrag 3700-3800 MHzAnlage 5a FaLeiZu Antragsteller_BerechtigungAnlage 5b - FaLeiZu Erklärung_Beauftragter -
Erforderliche Unterlage/n
Anlage 3 Frequenzzuteilungs-Antrag 3700-3800 MHzAnlage 5a FaLeiZu Antragsteller_BerechtigungAnlage 5b - FaLeiZu Erklärung_Beauftragter -
Erforderliche Unterlage/n
Anlage 3 Frequenzzuteilungs-Antrag 3700-3800 MHzAnlage 5a FaLeiZu Antragsteller_BerechtigungAnlage 5b - FaLeiZu Erklärung_Beauftragter -
Erforderliche Unterlage/n
Anlage 3 Frequenzzuteilungs-Antrag 3700-3800 MHzAnlage 5a FaLeiZu Antragsteller_BerechtigungAnlage 5b - FaLeiZu Erklärung_Beauftragter
Weiterführende Links
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Stand
24.01.2023, 20:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)