Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen; Auskünfte und Informationsangebote
Die Pressestellen der Regierungen erteilen Auskünfte an Journalisten. Sie informieren zudem die Öffentlichkeit über ihre Aufgaben und über die von ihnen betriebenen Verfahren in wichtigen Angelegenheiten.
Die Presse hat – von Ausnahmefällen abgesehen – gegenüber Behörden einen Anspruch auf Auskunft. Die Pressestelle erteilt Auskünfte und entscheidet über Besuchs-, Foto- oder Drehgenehmigungen für Journalisten in den von den Regierungen betriebenen Einrichtungen.
Die Regierungen informieren zusätzlich die Öffentlichkeit über vielfältige Themenfelder durch ihren Internetauftritt, anhand von Broschüren und Faltblättern sowie durch zahlreiche Veranstaltungen (Fachtagungen, Jahrestagungen, Tag der offenen Tür usw.).
Voraussetzungen
Die Presse kann ihr Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter und nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten - in der Regel der/die Pressesprecher/in - geltend machen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Bayerisches Pressegesetz). Beispielsweise kann der Datenschutz einer Auskunft entgegenstehen.
Fristen
Bei Presseauskünften und Öffentlichkeitsarbeit gibt es generell keine Fristen.
Kosten
Für Presseauskünfte und die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit werden keine Kosten erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Gegen die Nichterteilung einer Presseauskunft ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; von der Auskunft betroffene Dritte werden vom Gericht beigeladen (ebenso wie der betroffene Journalist vom Gericht beigeladen werden kann, wenn ein betroffener Dritter gegen die Erteilung einer Presseauskunft klagen sollte).
Stand
14.04.2023, 08:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)