Gewerbebetrieb; Beantragung der Fortführung durch eine Stellvertretung

Sie können im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung die Fortführung eines Gewerbebetriebs durch eine stellvertretende Person beantragen.

Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
  • Der Stellvertreter muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten, d.h. er muss vor allem in eigener Person zuverlässig und vom Gewerbetreibenden unabhängig sein
  • Der Stellvertreter muss den für das in Rede stehende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (z.B. Sachkundenachweis, Meisterprüfung nach der Handwerksordnung).

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf.

Kosten

Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/16)

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Ggf. Aufenthaltstitel Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein. Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Ggf. Aufenthaltstitel Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein. Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Ggf. Aufenthaltstitel Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein. Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Ggf. Aufenthaltstitel Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein. Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.

Stand

29.10.2025, 09:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

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