Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften; Beantragung einer Vorabzustimmung

Wenn Sie als Arbeitgeber ausländische Fachkräfte beschäftigen möchten, die aus Drittstaaten kommen, muss die Bundesagentur für Arbeit dem grundsätzlich zustimmen. Sie können vorab prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen.

Die Staatsangehörigkeit einer Fachkraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis; Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen Ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Das ist auf verschiedene Arten möglich:

  • Die Ausländerbehörde, die Botschaft oder das Konsulat schalten die Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Verwaltungsverfahren ein.
  • Alternativ können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber diesen Prozess beschleunigen: Sie können direkt bei der BA anfragen, ob der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin oder eines ausländischen Arbeitnehmers in Ihrem Betrieb zugestimmt wird (sogenannte Vorabzustimmung).

Die Vorabzustimmung ist ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der Aufenthaltstitel erteilt werden, damit keine erneute Prüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig wird.

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein konkretes Stellenangebot vorlegen.
  • Sie haben den Antrag bei der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde noch nicht gestellt.
  • Weitere Voraussetzungen können sich in Abhängigkeit der konkreten Beschäftigung und des vorgesehen Visums oder Aufenthaltstitels ergeben.

Fristen

Der Antrag auf Vorabprüfung sollte mindestens 6 Wochen vor Beantragung des Visums beziehungsweise Aufenthaltstitels bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein.

Kosten

Gebühr: keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Die durch die Bundesagentur für Arbeit getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für die Vorabzustimmung, da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnisergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich
  • Erforderliche Unterlage/n
    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnisergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich
  • Erforderliche Unterlage/n
    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnisergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich
  • Erforderliche Unterlage/n
    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnisergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

14.04.2023, 07:04 Uhr

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