Telekommunikationsanbieter; Beantragung einer außergerichtlichen Schlichtung bei Streit

Wenn Sie sich mit Ihrem Telekommunikations-Anbieter streiten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur wenden. Sie kann helfen, den Streit beizulegen, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.

Sie können einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation stellen, wenn Sie bereits selbst erfolglos versucht haben, die Angelegenheit mit Ihrem Anbieter zu klären. Zu den Telekommunikations-Anbietern zählen vor allem Internet-, Mobilfunk- und Festnetz-Anbieter.

Aus Ihrem Antrag muss sich ergeben, dass Ihre Streitsache mit bestimmten Vorschriften des Telekommunikationsrechts zusammenhängt, welche dem Kundenschutz dienen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Ihr Anschluss gestört ist,
  • die Datenübertragungsrate zu gering ist oder
  • andere vertraglich zugesagte Leistungen nicht eingehalten werden,
  • die Rechnung zu beanstanden ist,
  • Sie mit Ihrem Anbieter über die Beendigung von Verträgen oder Vertragslaufzeiten streiten.

Bevor die Schlichtungsstelle Telekommunikation ein Schlichtungsverfahren eröffnet, prüft sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Schlichtungsstelle kann zum Beispiel nicht aktiv werden, wenn Ihr Anliegen keinen Bezug zu den kundenschützenden Regelungen des Telekommunikationsrechts hat.

Voraussetzungen

Die Schlichtungsstelle Telekommunikation kann ein Schlichtungsverfahren eröffnen, wenn

  • bei dem Sachverhalt ein Zusammenhang mit bestimmten Regelungen des Telekommunikationsrechts zum Kundenschutz besteht,
  • Sie beim Anbieter schon selbst erfolglos versucht haben, eine Einigung zu erreichen,
  • Sie bereit sind, sich in dem Schlichtungsverfahren auf eine Kompromisslösung einzulassen,
  • Sie zum selben Streitgegenstand bisher noch kein Schlichtungsverfahren beantragt haben,
  • in Ihrer Streitsache noch keine Klage vor einem Gericht erhoben wurde,
  • das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits nicht ungeeignet ist. Ungeeignet ist das Verfahren vor allem dann, wenn der Streitgegenstand keine kostengünstige und schnelle Einigung erwarten lässt,
  • der Antrag nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder mutwillig erscheint. Das gilt vor allem, wenn
    • der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft,
    • der Streit bereits beigelegt ist,
    • zum Streit bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

Fristen

Für das Einreichen Ihres Schlichtungsantrags gibt es keine Frist. Allerdings darf Ihr Anspruch noch nicht verjährt sein. Bei einer strittigen Rechnung müssen Sie diese innerhalb von 8 Wochen beim Anbieter beanstanden und können dann, wenn mit Ihrem Anbieter keine Klärung möglich ist, einen Schlichtungsantrag stellen.

Während des Verfahrens setzt die Schlichtungsstelle den Parteien für ihre Stellungnahmen in der Regel jeweils eine Frist von 3 Wochen.

Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist für Sie und für Ihren Anbieter kostenfrei.

Jede Partei trägt die Kosten selbst, die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind, beispielsweise Telefonkosten, Briefporto oder sonstige Aufwendungen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle gibt es keinen formellen Rechtsbehelf. Die Parteien müssen den Schlichtungsvorschlag nicht annehmen. Den Parteien bleibt die Möglichkeit unbenommen, die Gerichte anzurufen.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Ausgefüllter Antrag auf Schlichtung sowie je nach Sachverhalt: Vertrag und geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AnbietersAuftragsbestätigungbeanstandete Rechnungen und EinzelverbindungsnachweiseKündigungsschreiben oder KündigungsbestätigungPrüf- und Messprotokolle Ihrer BreitbandmessungAuftrag für den Umzug eines TelekommunikationsanschlussesAuftrag zur Rufnummernportierung Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Ausgefüllter Antrag auf Schlichtung sowie je nach Sachverhalt: Vertrag und geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AnbietersAuftragsbestätigungbeanstandete Rechnungen und EinzelverbindungsnachweiseKündigungsschreiben oder KündigungsbestätigungPrüf- und Messprotokolle Ihrer BreitbandmessungAuftrag für den Umzug eines TelekommunikationsanschlussesAuftrag zur Rufnummernportierung Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Ausgefüllter Antrag auf Schlichtung sowie je nach Sachverhalt: Vertrag und geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AnbietersAuftragsbestätigungbeanstandete Rechnungen und EinzelverbindungsnachweiseKündigungsschreiben oder KündigungsbestätigungPrüf- und Messprotokolle Ihrer BreitbandmessungAuftrag für den Umzug eines TelekommunikationsanschlussesAuftrag zur Rufnummernportierung Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Ausgefüllter Antrag auf Schlichtung sowie je nach Sachverhalt: Vertrag und geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AnbietersAuftragsbestätigungbeanstandete Rechnungen und EinzelverbindungsnachweiseKündigungsschreiben oder KündigungsbestätigungPrüf- und Messprotokolle Ihrer BreitbandmessungAuftrag für den Umzug eines TelekommunikationsanschlussesAuftrag zur Rufnummernportierung Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.

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02.09.2022, 08:09 Uhr

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