Künstlersozialabgabe; Weiterleitung durch Ausgleichsvereinbarung

Wenn Sie mit der Künstlersozialkasse (KSK) eine Ausgleichsvereinigung haben, aktualisiert die KSK jährlich die Daten ihrer Mitglieder, führt die Abrechnungen durch, zieht die Künstlersozialabgabe ein und führt regelmäßig eine Überprüfung der Ausgleichsvereinigung durch.

Bei einer Ausgleichsvereinigung schließt die Künstlersozialkasse (KSK) mit Ihnen eine Vereinbarung über die pauschale Abrechnung der Künstlersozialabgabe für Ihre Mitglieder und führt das Genehmigungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde durch. Als Ausgleichsvereinigung übernehmen Sie die Verpflichtungen Ihrer Mitglieder gegenüber der Künstlersozialkasse.

Insbesondere melden Sie die Berechnungsgrößen für die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse erstellt daraufhin die Abrechnung und teilt Ihnen mit:

  • die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe
  • die Höhe der Vorauszahlungen

Sie entrichten mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen für Ihre Mitglieder.

Darüber hinaus haben Sie verschiedene Melde- und Berichtspflichten gegenüber der KSK.

Sie melden der Künstlersozialkasse:

  • die Ein- und Austritte der Mitglieder
  • Änderungen der Stammdaten der Mitglieder

In regelmäßigen Abständen führt die KSK eine Überprüfung der Ausgleichsvereinigung durch und ist hierfür auf Ihre Unterstützung angewiesen. Sie unterstützen die KSK bei der Prüfung, indem sie diese koordinieren und die notwendigen Datenerhebungen durchführen.

Die KSK:

  • führt die Prüfungen bei Ihnen und Ihren Mitgliedern durch
  • erstellt die Berechnungen für die zukünftig anzuwendende Pauschale
  • stimmt diese mit Ihnen ab

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Durchführung einer Ausgleichsvereinigung sind:

  • der Abschluss einer Vereinbarung über die Gründung einer Ausgleichsvereinigung mit der KSK
  • die Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen folgende Unterlagen einreichen: Bei An- und Abmeldungen von Mitgliedern: Auszug aus dem Handels- oder VereinsregisterGewerbeanmeldungen oder -abmeldungen Bei Mitteilung einer Insolvenz: Anmeldung zur InsolvenzSchreiben der Insolvenzverwaltung Bei Abgabe Ihrer Jahresmeldungen Unterlagen, die Ihre Meldung begründen, beispielsweise Jahresabschlüsse
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen folgende Unterlagen einreichen: Bei An- und Abmeldungen von Mitgliedern: Auszug aus dem Handels- oder VereinsregisterGewerbeanmeldungen oder -abmeldungen Bei Mitteilung einer Insolvenz: Anmeldung zur InsolvenzSchreiben der Insolvenzverwaltung Bei Abgabe Ihrer Jahresmeldungen Unterlagen, die Ihre Meldung begründen, beispielsweise Jahresabschlüsse
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen folgende Unterlagen einreichen: Bei An- und Abmeldungen von Mitgliedern: Auszug aus dem Handels- oder VereinsregisterGewerbeanmeldungen oder -abmeldungen Bei Mitteilung einer Insolvenz: Anmeldung zur InsolvenzSchreiben der Insolvenzverwaltung Bei Abgabe Ihrer Jahresmeldungen Unterlagen, die Ihre Meldung begründen, beispielsweise Jahresabschlüsse
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen folgende Unterlagen einreichen: Bei An- und Abmeldungen von Mitgliedern: Auszug aus dem Handels- oder VereinsregisterGewerbeanmeldungen oder -abmeldungen Bei Mitteilung einer Insolvenz: Anmeldung zur InsolvenzSchreiben der Insolvenzverwaltung Bei Abgabe Ihrer Jahresmeldungen Unterlagen, die Ihre Meldung begründen, beispielsweise Jahresabschlüsse

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

27.10.2025, 10:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Telefon

+49 4421 9734051500

Fax

+49 4421 7543-5080

E-Mail Adresse

auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Webseite

http://www.kuenstlersozialkasse.de

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