Umsatzsteuerheft; Beantragung

Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung

Fristen

Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

Kosten

Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassMeldebestätigung zum Nachweis des WohnsitzesReisegewerbekarte, falls vorhanden 
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassMeldebestätigung zum Nachweis des WohnsitzesReisegewerbekarte, falls vorhanden 
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassMeldebestätigung zum Nachweis des WohnsitzesReisegewerbekarte, falls vorhanden 
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassMeldebestätigung zum Nachweis des WohnsitzesReisegewerbekarte, falls vorhanden 

Stand

11.12.2024, 10:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Finanzamt Aschaffenburg

Hausanschrift

Auhofstr. 13
63741 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 492-0

Webseite

http://www.finanzamt-aschaffenburg.de

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