Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit für Beamtinnen/Beamte des Freistaates Bayern
Die Überprüfung der dauernden Dienstunfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten des Freistaates Bayern muss beantragt werden.
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. Folgendes beinhalten:
- Prüfung, ob die Beamtin/der Beamte gesundheitlich in vollem Umfang dauerhaft zur Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten in der Lage ist
- Empfehlung von medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen, wenn diese noch nicht ausgeschöpft sind
- Darlegung gesundheitsbezogener Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild), bzw. Funktionseinschränkungen und die Prognose über die voraussichtliche Dauer
Der/Die Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
- der Dienstfähigkeit
- der dauernden Dienstunfähigkeit
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
- einer begrenzten Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit
- anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten
- einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
- der Voraussetzungen für die Anordnung medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen
Voraussetzungen
Die Überprüfung auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern erfolgt auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder auf eigenen formlosen Antrag der Beamtin/des Beamten bei der zuständigen Personalstelle.
Fristen
Die/der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer/seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten ein Zeugnis der Gesundheitsverwaltung („amtsärztliches Zeugnis“) über das mögliche Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten einholen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Formblatt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit
- Formloser Antrag (wenn Antrag durch Beamten selbst gestellt wird)
-
Medizinische Untersuchung - Beurteilungsgrundlage
Von der zu untersuchenden Person erst nach Aufforderung der medizinischen Untersuchungsstelle auszufüllen.
Unterlagen
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt bei der Beamtin/dem Beamten Unterlagen an (insbesondere Beurteilungsgrundlage, Arztbriefe/Klinikbefunde).
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt bei der Beamtin/dem Beamten Unterlagen an (insbesondere Beurteilungsgrundlage, Arztbriefe/Klinikbefunde).
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt bei der Beamtin/dem Beamten Unterlagen an (insbesondere Beurteilungsgrundlage, Arztbriefe/Klinikbefunde).
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt bei der Beamtin/dem Beamten Unterlagen an (insbesondere Beurteilungsgrundlage, Arztbriefe/Klinikbefunde).
Stand
10.03.2026, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)