Hufbeschlagschmied/-in; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Sie können sich die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied bestätigen lassen.

Eine Hufschmiedin, ein Hufschmied, in Deutschland offiziell Hufbeschlagschmied genannt, ist ein Spezialist für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen von Tierhufen mit Hufeisen oder anderen Materialien. Die Hufeisen und Hufnägel stellt er traditionell auch selbst im Schmiedeprozess her bzw. passt die Hufeisen der Form des Hufes an. Die Arbeit beinhaltet auch die Behandlung verletzter und kranker Hufe.

Wer eine Prüfung zum Hufbeschlagschmied nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben hat, benötigt für eine staatliche Anerkennung zum Hufbeschlagschmied zuerst eine staatliche Gleichstellung seines Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in sind in der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung – HufBeschlAnerkennV) geregelt.

Voraussetzungen

1. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV

  • Sie haben ein Prüfungszeugnis aus dem Ausland, welches in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist und
  • können den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweisen.

2. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV (ggfs. i.V. mit § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 HufBeschl-AnerkennV)

  • Sie haben ein Prüfungszeugnis oder eine Berufsqualifikation aus dem Ausland (z. B. Zeugnisse/Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind) und
  • können nachweisen, dass diese/s Sie im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigt und
  • es wurde im Rahmen einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

Fristen

keine

Kosten

Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gleichstellungsverfahrens und (oder) Anerkennungsverfahrens richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).

Sofern die Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied nach der HufBeschl-AnerkennV möglich sein sollte, beträgt der Gebührenrahmen 5 EUR bis 25.000 EUR (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG).

Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.

Sofern ein Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied abzulehnen ist, kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr (siehe oben) bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr (vgl. Art. 8 Abs. 2 KG).

Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach Art. 10 Kostengesetz. Diese können insbesondere bei einem Postzustellungsauftrag anfallen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen eine (ablehnende) Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied kommt zum einen die Erhebung eines Widerspruchs bei der zuständigen Behörde in Betracht. Daneben besteht für die antragstellende Person die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht.

Formulare

Unterlagen

  • Für eine staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen nötig:
    Bescheid über die Gleichstellung eines nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
    odersofern zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied beantragt wird: Vorlage des gleichzustellenden Prüfungszeugnisses
     Erweitertes Führungszeugnis
    odereine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
    Dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes.
  • Für eine staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen nötig:
    Bescheid über die Gleichstellung eines nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
    odersofern zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied beantragt wird: Vorlage des gleichzustellenden Prüfungszeugnisses
     Erweitertes Führungszeugnis
    odereine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
    Dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes.
  • Für eine staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen nötig:
    Bescheid über die Gleichstellung eines nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
    odersofern zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied beantragt wird: Vorlage des gleichzustellenden Prüfungszeugnisses
     Erweitertes Führungszeugnis
    odereine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
    Dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes.
  • Für eine staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen nötig:
    Bescheid über die Gleichstellung eines nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
    odersofern zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied beantragt wird: Vorlage des gleichzustellenden Prüfungszeugnisses
     Erweitertes Führungszeugnis
    odereine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
    Dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes.

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Stand

07.09.2023, 08:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Hausanschrift

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80538 München

Telefon

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