Erholungsaufenthalt in Familienferienstätten; Beantragung einer Förderung
Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern verreisen möchten und sich für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.
Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern. Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden.
ZweckMit der Zuwendung soll es Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglicht werden, einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen.
GegenstandFörderfähig sind Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger für Familienurlaube sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (z. B. bei Erkrankung der Eltern).
Zuwendungsfähige AusgabenZuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in einer Familienferienstätte.
Art und HöheDie staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung kann pro Verpflegungstag je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen bis zu 19,50 EUR und für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 25,50 EUR betragen.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Voraussetzungen
Eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte kann dann bewilligt werden, wenn
- Sie Ihren Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte verbringen. Familienferienstätten im Sinne der Rahmenvereinbarung sind die in der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung aufgeführten Einrichtungen. Erholungsaufenthalte in Privatunterkünften oder anderen Ferienstätten werden nicht gefördert.
- Sie den Erholungsaufenthalt in der Familienferienstätte erst verbindlich buchen, wenn Ihr Antrag auf Förderung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingegangen ist und Sie die Bestätigung über den Eingang des Antrags vom ZBFS erhalten haben.
- Sie Eltern, ein Elternteil, Pflegeeltern oder alleinerziehende Mutter oder Vater sind mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das/die Sie Kindergeld beziehen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Großeltern mit einem Enkelkind oder mehreren Enkelkindern, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehenden Mütter und Väter Kindergeld beziehen eine Förderung beantragen.
- Ihre Familie in Bayern ihren Hauptwohnsitz hat.
- Ihr Erholungsaufenthalt mindestens 6 Verpflegungstage (förderfähig sind bis zu 14 Verpflegungstage; An und Abreise zählen zusammen als ein Verpflegungstag) dauert.
- Ihr jährliches Nettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung unter folgenden Einkommenshöchstgrenzen liegt
- für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind): 31.000 EUR
- für beide Eltern (mit einem Kind): 34.000 EUR
- für jedes weitere Kind erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um jeweils 4.800 EUR.
oder Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII und Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen.
- Sie für dieses Jahr noch keine Förderung für einen Erholungsaufenthalt erhalten haben.
- Sie während des Erholungsaufenthalts an einem Angebot der Eltern und Familienbildung teilnehmen
Fristen
- Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim ZBFS eingeht. Es werden nur Erholungsaufenthalte gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung bei der Familienferienstätte ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.
- Der Antrag soll grundsätzlich mindestens 3 Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden.
- Die Formulare „Bestätigung“ und „Erklärung des Zuwendungsempfängers“ und die Rechnung der Familienferienstätte müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden.
Kosten
- Antragsverfahren: keine
- Widerspruchsverfahren bei negativem Ausgang: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 29,11 EUR
- Rücknahmeverfahren: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 19,11 EUR
Rechtsgrundlagen
-
Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
vom 13. April 2023, Az. IV3/6552.02-1/7, BayMBl. Nr. 191 -
Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
vom 13. April 2023, Az. IV3/6552.02-1/7, BayMBl. Nr. 191 -
Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
vom 13. April 2023, Az. IV3/6552.02-1/7, BayMBl. Nr. 191
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Formulare
- Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
- Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
- Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
Unterlagen
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aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (zum Beispiel eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers oder Bezügemitteilung)
Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden. -
vollständiger Einkommenssteuerbescheid des vorvergangenen Jahres vor der Antragstellung (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht)
Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (siehe Seite 7 des OnlineAntrags bzw. Seite 4 des Antragsvordrucks). -
wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II und XII beziehen: aktueller Bescheid über die Leistungen
(z. B. Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder über den Anspruch auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens)
Online Verfahren
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Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
Sie können den Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten online stellen. -
Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
Sie können den Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten online stellen. -
Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
Sie können den Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten online stellen.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
13.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)