Sozialpädagoge/Sozialpädagogin; Beantragung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Berufsqualifikation aus dem Ausland

Sie können die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge beantragen.

Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erworben. Diesen Abschluss möchten Sie in Bayern anerkennen lassen und die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge erhalten.

Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses die obigen Berufsbezeichnungen führen dürfen.

Die staatliche Anerkennung ist Voraussetzung für bestimmte Arbeitstätigkeiten, wenn diese im Sinne des Fachkräftegebots der jeweiligen Sozialgesetzbücher verlangt wird. Dies gilt insbesondere für hoheitliche Aufgaben und für Tätigkeiten auf der Grundlage von Richtlinien, die diese Qualifikation vorsehen.

Staatlich anerkannte Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen sind Berufsgeheimnisträger bzw. Berufsgeheimnisträgerinnen im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch.

Die staatliche Anerkennung ist unter Umständen auch relevant für die tarifliche Entlohnung.

Die Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt.

Liegen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und den Studieninhalten in Bayern vor, wird dargelegt, durch welche Maßnahmen diese ausgeglichen werden können.
Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen oder bei unmittelbarem Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Anerkennungsstelle die staatliche Anerkennung.

Die Arbeitgeber entscheiden zum einen, ob sie die jeweilige Stelle nur mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber mit staatlicher Anerkennung besetzen und zum anderen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Ablauf der Prüfung und zum Datenschutz im Anerkennungsverfahren finden Sie in den Merkblättern (siehe unter "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erworben.
  • Im Ausbildungsland sind Sie zur Ausübung des entsprechenden Berufes im Bereich der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit berechtigt.
  • Hinsichtlich vermittelter Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen zwischen Ihrem im Ausland abgeschlossenen Studium und dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Freistaat Bayern keine wesentlichen Unterschiede.
  • Nur geeignete ausländische Studienabschlüsse aus dem Bereich der Sozialpädagogik/Sozialen Arbeit können zur staatlichen Anerkennung führen. Eine Umwandlung von Studienabschlüssen anderer Fachrichtungen in diese Qualifikationen ist nicht möglich.
  • Es sind Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete, Kenntnisse für die Verwaltung sowie Kenntnisse des Sozialmanagements nachzuweisen. Fehlen solche Kenntnisse, können sie in entsprechenden Anpassungsmaßnahmen erworben werden.
    Weiterhin sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich (weitere Informationen finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Pädagogischer Studienabschluss im Ausland - Merkblätter und weiterführende Informationen“).
  • Personen, die sich bestimmter Straftaten schuldig gemacht haben, können die staatliche Anerkennung nicht erhalten. Eine Aufzählung der relevanten Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) können Sie dem Merkblatt entnehmen (siehe unter „Weiterführende Links“ - „Pädagogischer Studienabschluss im Ausland - Merkblätter und weiterführende Informationen“).
  • Die Zahlung eines Gebührenvorschusses ist Voraussetzung für die Prüfung Ihrer Unterlagen.
  • Mit dem Anerkennungslotsen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) können Sie prüfen, ob Sie einen Antrag auf die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge stellen sollten. (siehe unter "Weiterführende Links")

Fristen

keine

Kosten

Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 360,00 bis 600,00 EUR. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

Unmittelbar nach der Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen. Die Höhe der Restzahlung wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Für die Ausstellung der Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 EUR erhoben.

Für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen fallen weitere Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Formulare

Unterlagen

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
      Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis oder ReisepassLebenslauf in deutscher SpracheDiplomurkunde in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzunggesamtes Zeugnis, aus dem die absolvierte Fächerkombination sowie alle Studienfächer mit Angaben zu ECTS oder Stunden hervorgehen in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Sie ein Praktikum von mehr als 600 Stunden absolviert haben: Nachweis über das Fachpraktikum in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungNur falls im Ausbildungsland für den Beruf im Bereich der Kindheitspädagogik eine Reglementierung vorliegt:
    Nachweis über das Vorliegen der vollen Berufsberechtigung im Ausbildungsland, z. B. über eine Staatsprüfung oder einen Eintrag in ein Berufsregister oder eine Fachprüfung in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungBei Berufserfahrung im Bereich der Kindheitspädagogik: Nachweise über Berufstätigkeiten im Bereich der Kindheitspädagogik, z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Deutsch nicht die Muttersprache ist: Prüfungsnachweis zum Kenntnisstand der deutschen Sprache auf B2-Niveau
    Der Nachweis kann auch nach Antragstellung noch nachgereicht werden.
    Folgende Zertifikate werden akzeptiert: Goethe Institut – B2-ZertifikatTELC-Zertifikat B2Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)Deutsch Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)ÖSD-Zertifikat B2 sonstige Befähigungsnachweise in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung Bei allen Unterlagen genügt bei der Antragstellung in Papierform im Regelfall die Übersendung einfacher Kopien bzw. bei Wahl des Online-Antrags ein Scan dieser Dokumente.
  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
      Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis oder ReisepassLebenslauf in deutscher SpracheDiplomurkunde in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzunggesamtes Zeugnis, aus dem die absolvierte Fächerkombination sowie alle Studienfächer mit Angaben zu ECTS oder Stunden hervorgehen in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Sie ein Praktikum von mehr als 600 Stunden absolviert haben: Nachweis über das Fachpraktikum in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungNur falls im Ausbildungsland für den Beruf im Bereich der Kindheitspädagogik eine Reglementierung vorliegt:
    Nachweis über das Vorliegen der vollen Berufsberechtigung im Ausbildungsland, z. B. über eine Staatsprüfung oder einen Eintrag in ein Berufsregister oder eine Fachprüfung in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungBei Berufserfahrung im Bereich der Kindheitspädagogik: Nachweise über Berufstätigkeiten im Bereich der Kindheitspädagogik, z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Deutsch nicht die Muttersprache ist: Prüfungsnachweis zum Kenntnisstand der deutschen Sprache auf B2-Niveau
    Der Nachweis kann auch nach Antragstellung noch nachgereicht werden.
    Folgende Zertifikate werden akzeptiert: Goethe Institut – B2-ZertifikatTELC-Zertifikat B2Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)Deutsch Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)ÖSD-Zertifikat B2 sonstige Befähigungsnachweise in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung Bei allen Unterlagen genügt bei der Antragstellung in Papierform im Regelfall die Übersendung einfacher Kopien bzw. bei Wahl des Online-Antrags ein Scan dieser Dokumente.
  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
      Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis oder ReisepassLebenslauf in deutscher SpracheDiplomurkunde in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzunggesamtes Zeugnis, aus dem die absolvierte Fächerkombination sowie alle Studienfächer mit Angaben zu ECTS oder Stunden hervorgehen in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Sie ein Praktikum von mehr als 600 Stunden absolviert haben: Nachweis über das Fachpraktikum in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungNur falls im Ausbildungsland für den Beruf im Bereich der Kindheitspädagogik eine Reglementierung vorliegt:
    Nachweis über das Vorliegen der vollen Berufsberechtigung im Ausbildungsland, z. B. über eine Staatsprüfung oder einen Eintrag in ein Berufsregister oder eine Fachprüfung in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungBei Berufserfahrung im Bereich der Kindheitspädagogik: Nachweise über Berufstätigkeiten im Bereich der Kindheitspädagogik, z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Deutsch nicht die Muttersprache ist: Prüfungsnachweis zum Kenntnisstand der deutschen Sprache auf B2-Niveau
    Der Nachweis kann auch nach Antragstellung noch nachgereicht werden.
    Folgende Zertifikate werden akzeptiert: Goethe Institut – B2-ZertifikatTELC-Zertifikat B2Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)Deutsch Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)ÖSD-Zertifikat B2 sonstige Befähigungsnachweise in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung Bei allen Unterlagen genügt bei der Antragstellung in Papierform im Regelfall die Übersendung einfacher Kopien bzw. bei Wahl des Online-Antrags ein Scan dieser Dokumente.
  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
      Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis oder ReisepassLebenslauf in deutscher SpracheDiplomurkunde in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzunggesamtes Zeugnis, aus dem die absolvierte Fächerkombination sowie alle Studienfächer mit Angaben zu ECTS oder Stunden hervorgehen in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Sie ein Praktikum von mehr als 600 Stunden absolviert haben: Nachweis über das Fachpraktikum in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungNur falls im Ausbildungsland für den Beruf im Bereich der Kindheitspädagogik eine Reglementierung vorliegt:
    Nachweis über das Vorliegen der vollen Berufsberechtigung im Ausbildungsland, z. B. über eine Staatsprüfung oder einen Eintrag in ein Berufsregister oder eine Fachprüfung in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungBei Berufserfahrung im Bereich der Kindheitspädagogik: Nachweise über Berufstätigkeiten im Bereich der Kindheitspädagogik, z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher ÜbersetzungFalls Deutsch nicht die Muttersprache ist: Prüfungsnachweis zum Kenntnisstand der deutschen Sprache auf B2-Niveau
    Der Nachweis kann auch nach Antragstellung noch nachgereicht werden.
    Folgende Zertifikate werden akzeptiert: Goethe Institut – B2-ZertifikatTELC-Zertifikat B2Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)Deutsch Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)ÖSD-Zertifikat B2 sonstige Befähigungsnachweise in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung Bei allen Unterlagen genügt bei der Antragstellung in Papierform im Regelfall die Übersendung einfacher Kopien bzw. bei Wahl des Online-Antrags ein Scan dieser Dokumente.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

27.10.2023, 09:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Hausanschrift

Kreuz 25
95445 Bayreuth

Telefon

+49 921 605-03

Fax

+49 921 605-3903

E-Mail Adresse

poststelle@zbfs.bayern.de

Webseite

http://www.zbfs.bayern.de

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