Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall eines behördlich angeordneten Betretungsverbots, einer Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder einer Schließung von Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund des Betretungsverbots, der Absonderung oder der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.
Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie den Antrag in aller Regel nicht selbst stellen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, um den Anspruch geltend zu machen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Sie müssen gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (siehe Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ unter "Formulare").
Voraussetzungen
- Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (im Falle der Corona-Pandemie vom 28.03.2020 bis 25.11.2021; bis zum Ablauf des 23.09.2022 unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite). In diesem Zeitraum wird die Entschädigung für längstens zehn Wochen, bei Alleinerziehenden für 20 Wochen pro Jahr gewährt. Der erste Jahreszeitraum endete damit mit Ablauf des 27.3.2021, der folgende Jahreszeitraum (mit der erneuten Möglichkeit, 10 bzw. 20 Wochen Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch zu nehmen) hat am 28.3.2021 begonnen.
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder eine Einrichtung für behinderte Menschen, die das Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der/des selbstständig Tätigen besucht, wird zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektions- oder einer übertragbaren Krankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, wird untersagt oder von der zuständigen Behörde werden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder es liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h., dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bzw. der/dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden kann, und
- die erwerbstätige Person muss dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ausführliche Informationen zur Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Sie unter "Weiterführende Links".
Fristen
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Betretungsverbots, der Absonderung (Isolation/ Quarantäne) oder der Schließung zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Formulare
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Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“
Erklärung, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Erstattung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand -
Antrag des Arbeitnehmers gemäß § 58 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) auf anteilige Erstattung der erbrachten Vorsorgeaufwendungen für den Zeitraum der Kinderbetreuung i.S.d. § 56 Abs. 1a IfSG
Ergänzung zum Online-Verfahren Elternhilfe Corona, einzureichen per Upload im Online-Antrag
Unterlagen
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Bei Anträgen von Arbeitgebern:
Bescheinigung entweder über das Betretungsverbot, über die Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder über die Schließung der Schule bzw. BetreuungseinrichtungLohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats / der betreffenden Monate und – falls vorhanden – Berechnung / Darstellung der vom Arbeitgeber ausgezahlten VerdienstausfallentschädigungNur im Fall eines Entschädigungszeitraums von bis zu 4 Tagen und wenn ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB arbeits-/tarifvertraglich abgedungen wurde: Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag zum Nachweise des Ausschlusses von § 616 BGB -
Bei Anträgen von Selbstständigen:
Bescheinigung entweder über das Betretungsverbot, über die Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder über die Schließung der Schule bzw. BetreuungseinrichtungAktueller (letzter vorliegender) und vollständiger EinkommensteuerbescheidFalls vorhanden: Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen (z. B. Einnahmeüberschussrechnung)Nachweise über laufende Beiträge zur sozialen Sicherung - Die Unterlagen können über das Online-Verfahren hochgeladen werden.
Online Verfahren
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Elternhilfe Corona - Online-Antrag
Sie können den Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG online stellen. -
Elternhilfe Corona - Online-Antrag
Sie können den Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG online stellen. -
Elternhilfe Corona - Online-Antrag
Sie können den Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG online stellen.
Weiterführende Links
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Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
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Stand
03.04.2024, 15:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)