Arzt/Ärztin; Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen
Ärztinnen und Ärzte aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die den ärztlichen Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Bayern ausüben möchten, benötigen keine Approbation. Die schriftliche Meldung bei der zuständigen Behörde genügt.
Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür in der Regel eine spezielle Berufszulassung - die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.
Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis für Staatsangehörige von EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine schriftliche Meldung der beabsichtigten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Für Sie zuständig") unter Vorlage bestimmter Unterlagen.
Voraussetzungen
Fristen
Die Meldung ist vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistung auch in diesem Jahr erbracht werden soll.
Kosten
Für die Bearbeitung der Meldung ist eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Unterlagen
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (ggf. beglaubigte Kopie)
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Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig als Arzt/Ärztin niedergelassen sind,
Ihnen die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen - Berufsqualifikationsnachweis (Diplom über die ärztliche Ausbildung)
- eine Erklärung, dass Sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- ggf. können Informationen über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einen vergleichbaren Schutz verlangt werden
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Stand
04.10.2023, 12:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)