Schenkungsteuerbescheid; Erhalt
Wenn Sie eine Schenkung erhalten, so unterliegt diese der Schenkungsteuer.
Die unentgeltliche Vermögensübertragung unter lebenden Personen (Schenkung) unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Hierbei wird der Erwerb des Beschenkten besteuert.
Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
- jeder freigebigen Zuwendung,
- der Bereicherung eines Ehegatten bei der Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft,
- einer Abfindung für einen Erbverzicht oder
- einer Übertragung von Vermögen durch den Vorerben auf den Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt.
Bei der Schenkungsteuer werden Freibeträge, die vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschenktem und Schenker abhängig sind, gewährt. Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Schenkung.
Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Schenkungsteuerrechts eingereicht.
Voraussetzungen
Die Steuer entsteht regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Kosten
Bei der Erstellung der Steuererklärung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der steuerberatenden Berufe fallen Steuerberaterkosten an. Die Höhe der Schenkungsteuer ergibt sich aus dem Steuerbescheid.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
Online Verfahren
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Stand
04.11.2025, 16:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)