Erbschaft oder Schenkung; Anzeige beim Finanzamt

Haben Sie bei einem Todesfall Vermögen erworben, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen. Wenn Sie eine Schenkung erhalten oder tätigen, ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich. In Bayern sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sechs Finanzämter zuständig.

Erbschaft

Bei der Erbschaftsteuer wird der einzelne Erwerb von Todes wegen besteuert. Deshalb sind Sie verpflichtet, wenn Sie Vermögen im Rahmen eines Todesfalles erhalten, diesen Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Erwerb die Freibeträge nicht übersteigt. Auch wenn der Erblasser in Deutschland keinen Wohnsitz hatte oder Sie nur in Ausland befindliches Vermögen erworben haben, sind Sie weiterhin zur Anzeige verpflichtet.

Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn Sie das Vermögen aufgrund einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erhalten haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.

Sie sollten dabei die folgenden Punkte angeben:

  • Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers
  • Ihren Vornamen, Familiennamen, Beruf und Ihre Anschrift,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers,
  • Gegenstand und Wert Ihres Erwerbes,
  • Rechtsgrund für Ihren Erwerb (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis usw.),
  • Ihr persönliches Verhältnis zum Erblasser (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.)
  • frühere Zuwendungen des Erblassers an Sie nach Art, Wert und Zeitpunkt der Zuwendung.
Schenkung

Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen.

Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird, Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten oder die Schenkung an eine im Ausland ansässige Person ausführen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn

  • die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
  • die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbes,
  • Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
  • persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
  • frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
In Bayern wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral bei sechs Finanzämtern bearbeitet.

Fristen

Erbschaft

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu erstatten, in dem Sie von Ihrem Erwerb erfahren haben.

Schenkung

Die Anzeige ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausführung der Schenkung zu erstatten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

  • bei einer Schenkung:
    Kopie des Schenkungsvertrages ggf. Kopie des Ehevertrages ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht
  • bei einer Schenkung:
    Kopie des Schenkungsvertrages ggf. Kopie des Ehevertrages ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht
  • bei einer Schenkung:
    Kopie des Schenkungsvertrages ggf. Kopie des Ehevertrages ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht
  • bei einer Schenkung:
    Kopie des Schenkungsvertrages ggf. Kopie des Ehevertrages ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht

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Stand

12.01.2026, 08:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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