Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und berufliche Schulen; Freie Bewerbung

Sie können sich als Lehrkraft an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) bei der zuständigen Regierung bewerben.

Lehrkräfte, die ihre Staatsexamen in Bayern abgelegt haben und sich nicht auf einer Warteliste befinden sowie außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung verfügen, können sich als Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) bei der zuständigen Regierung um eine Einstellung bewerben.

Freie Bewerber sind Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben bzw. sich (auch mit bayerischem Staatsexamen) nicht mehr auf einer Warteliste in Bayern befinden, nach einer erfolgreich abgeschlossenen Zweitqualifizierung zunächst auf eine Einstellung verzichtet haben oder die einen Anpassungslehrgang nach § 11 EGRiLV-Lehrer abschließen und in den staatlichen Schuldienst des Freistaats Bayern eingestellt werden möchten.

Bewerberinnen und Bewerber für den staatlichen Schuldienst, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben, erhalten zusammen mit der Anerkennung der Lehramtsbefähigung bzw. dem Hinweis auf eine notwendige Nachqualifikation eine Vergleichsnote, die für eine künftige Einstellung ausschlaggebend ist.

Mit dieser Note tritt der Bewerber / die Bewerberin dann in Konkurrenz zu den im Jahr der beantragten Einstellung fertig ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern in Bayern.

Für den Bereich der staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen werden jedes Jahr vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor Beginn der Einstellungsaktion die jeweils geltenden Einstellungsnoten festgelegt (Bekanntgabe: etwa Mitte Juli auf der Homepage des Staatsministeriums).

Für die beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) findet zunächst ein Direktberwerbungsverfahren, anschließend ein Zuweisungsverfahren für die Einstellung statt. Die Einstellungsnote ergibt sich im Abschluss aus diesem Verfahren. Weitere Informationen finden sich bei "Weiterführende Links" unter "Informationen für außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber ohne Festanstellung".

Bewerberinnen und Bewerber mit einer Vergleichsnote schlechter als 3,50 können derzeit nicht am Einstellungsverfahren für den staatlichen Schuldienst teilnehmen.

Voraussetzungen

Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben, müssen vor einer möglichen Teilnahme am Einstellungsverfahren ihre Lehramtsbefähigung für Bayern anerkennen lassen. Zuständig hierfür ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Für Lehrerinnen und Lehrer, die im laufenden Schuljahr dauerhaft im staatlichen Schuldienst des jeweiligen Herkunftslandes tätig sind, ist die vorherige Freigabe der Lehrkraft zum angestrebten Einstellungstermin durch die Personal führende Behörde des Herkunftslandes eine unbedingte Voraussetzung für die Teilnahme am Einstellungsverfahren in Bayern. Hierbei ist bei verbeamteten Lehrkräften zu beachten, dass eine sofortige oder künftige Verbeamtung in Bayern nicht garantiert wird. Bewerberinnen und Bewerber, die beabsichtigen, später wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sollten sich diesbezüglich bei ihrem derzeitigen Dienstherrn genau informieren.

Fristen

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sowie von Fach- und Förderlehrkräften können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 20. Mai des jeweiligen Jahres bei der Regierung eingegangen sind.

Im Bereich der Förderschulen (Lehramt für Sonderpädagogik) können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres beim Staatsministerium eingegangen sind.

Im Bereich der beruflichen Schulen beginnt das Direktbewerbungsverfahren in der Regel Ende April und dauert bis Mitte Juni. Für das Zuweisungsverfahren können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres beim Staatsministerium eingegangen sind.

Eine Einstellung erfolgt - abgesehen von Aushilfsverträgen - nur zu Beginn des neuen Schuljahres.

Nach Bekanntgabe der Einstellungsnoten werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Anfang August schriftlich von der einstellenden Regierung benachrichtigt.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

15.03.2024, 07:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Hausanschrift

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97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
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Webseite

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