Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland
Wenn Sie im Ausland in einem nichtakademischen Gesundheitsfachberuf tätig werden möchten, benötigen Sie in der Regel ein "Certificate of good standing".
Mit dem "Certificate of Good Standing" (Unbedenklichkeitsbescheinigung) wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Gesundheitsfachberufes im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt außerdem, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.
Diese Bescheinigung benötigen Sie, wenn Sie im Ausland Ihren nichtakademischen Heilberuf ausüben möchten.
Für die Ausstellung des "Certificate of Good Standing" ist die Regierung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf derzeit ausüben bzw. zuletzt ausgeübt haben.
Die Bescheinigung wird grundsätzlich in deutscher Sprache ausgestellt.
Voraussetzungen
Sie möchten im Ausland einen nichtakademischen Heilberuf (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Hebamme/Entbindungspfleger) ausüben.
Das "Certificate of Good Standing" wird auf Antrag von der zuständigen Regierung ausgestellt.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Antrag auf Ausstellung eines „Certificate of good standing“ und einer EU-Konformitätsbescheinigung in deutscher Sprache
- Antrag auf Ausstellung eines „Certificate of good standing“ und einer EU-Konformitätsbescheinigung in deutscher Sprache
- Antrag auf Ausstellung eines „Certificate of good standing“ und einer EU-Konformitätsbescheinigung in deutscher Sprache
Unterlagen
- Kopie vom Personalausweises
- amtlich beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
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Stand
05.07.2023, 15:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)