Ganztagsangebote und Freiwilligendienste Sport im Ganztag; Abschluss von Kooperationsverträgen

Die Regierungen schließen zur Umsetzung des pädagogischen Ganztagskonzepts Kooperationsverträge mit externen gemeinnützigen Trägern ab.

Die Bereitstellung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote und somit auch der Ausbau schulischer Ganztagsangebote (offene und gebundene) zählen zu den zentralen bildungs- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen. In vielen Fällen arbeiten die Schulen zur Umsetzung des pädagogischen Ganztagskonzepts mit einem oder mehreren Kooperationspartnern zusammen, welche das pädagogische Personal beschäftigen.

Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schul(aufwands)träger die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen und gebundenen Ganztagsangeboten ganz oder teilweise einem freien gemeinnützigen Träger oder einer Kommune als Kooperationspartner übertragen. Hierzu wird an staatlichen Schulen auf Vorschlag der Schulleitung ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen.

Seit dem Schuljahr 2020/2021 wird das Modell „FWD Sport im Ganztag“ in Zusammenarbeit mit dem Landesportverband (BLSV) umgesetzt. Dieses Modell sieht einen höheren Anteil der Arbeitszeit des Freiwilligendienstleistenden in der Ganztagsschule vor und stützt sich überdies auf den gemeinsamen Orientierungsrahmen der Kultusministerkonferenz, der Sportministerkonferenz und der Deutschen Sportjugend für „Das Freiwillige Soziale Jahr im Sport und in der Schule“. Zur Umsetzung kann über die Schulleitung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets ein spezifischer Kooperationsvertrag geschlossen werden. Als Ansprechpartner für interessierte Vereine und Schulen steht hier auch die BSJ im BLSV e.V. zur Verfügung.

Voraussetzungen

Genehmigung des pädagogischen Konzepts zur Ganztagsschule und Vorliegen der Genehmigungs- bzw. Fördervoraussetzungen gemäß kultusministerieller Bekanntmachung (KMBek) zur entsprechenden Ganztagsschulform.

Fristen

Allgemeiner Kooperationsvertrag
  • Der Kooperationsvertrag ist durch den Kooperationspartner möglichst im Juli auszufertigen. Nach Unterzeichnung durch die Schulleitung erfolgt ein direkter Versand durch den Kooperationspartner in 2-facher Ausfertigung im Original einschließlich des vollständig ausgefüllten Datenblattes als Vertragsbestandteil an die zuständige Regierung. Diese schickt eine gegengezeichnete Ausfertigung des Kooperationsvertrages im Juli/August an den Kooperationspartner zurück. Damit kann an den Kooperationspartner mit Beginn des Schuljahres Mitte September eine Abschlagszahlung im gebundenen Ganztag i.H.v. 5/11 bzw. im offenen Ganztag i.H.v. 4/11 des maximal möglichen Budgets auf Grundlage der beantragten und genehmigten Klassen- bzw. Gruppenzahl erfolgen.
  • Bis spätestens 30. September legt der Kooperationspartner über die Schulleitung die Leistungsbeschreibung ggf. mit Ergänzungsblatt in 2-facher Ausfertigung an die Regierung vor.
  • Bis spätestens 30. September müssen die Erklärungen des Personals von der Schulleitung inhaltlich und auf Vollständigkeit geprüft und durch Unterzeichnung eines Prüfvermerks bestätigt werden. Diese Prüfvermerke sind jährlich neu zu erstellen und im Original der Regierung vorzulegen.
    • Die Kopie des Prüfvermerks verbleibt bei den Unterlagen der Schulleitung. Die Erklärungen und Unterlagen sind nach Ihrer Prüfung an den Kooperationspartner zur Aufbewahrung zurückzugeben. Eine Aktenführung bei der Schulleitung oder der Regierung findet insoweit nicht statt.
    • Für Personal, dessen Einsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, hat der Kooperationspartner die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen unverzüglich nachzureichen, der Prüfvermerk ist anschließend unverzüglich der Regierung vorzulegen.
Kooperationsvertrag im Bereich „FWD Sport im Ganztag“
  • Der Kooperationsvertrag ist durch den Kooperationspartner möglichst im Juli auszufertigen. Nach Unterzeichnung durch die Schulleitung erfolgt ein direkter Versand durch den Kooperationspartner in 2-facher Ausfertigung im Original an die zuständige Regierung. Diese schickt eine gegengezeichnete Ausfertigung des Kooperationsvertrages im Juli/August an den Kooperationspartner zurück. Die Auszahlung der Pauschalvergütung erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate wird im September und die zweite Rate im Februar des Folgejahres angewiesen.
  • Die Einsatzstelle verpflichtet sich, unverzüglich nach Beginn der Unterrichtszeit im September auf Grundlage des pädagogischen Konzepts die Einzelheiten der Durchführung – insbesondere den zeitlichen Umfang, die genaue Tätigkeit und den Namen des/r Freiwilligendienstleistende/n – im Einvernehmen mit der Schulleitung festzulegen und bis 15. Oktober des Kalenderjahres einen Wochenplan entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben zu erstellen. Die Einsatzschule übermittelt den Wochenplan bis spätestens 31. Oktober des Kalenderjahrs an die zuständige Bezirksregierung. Zudem reicht die Einsatzstelle den Wochenplan ebenfalls bis spätestens 31. Oktober des Kalenderjahrs beim BLSV ein.
  • Bis spätestens 31. Oktober müssen die Erklärungen des Personals von der Schulleitung inhaltlich und auf Vollständigkeit geprüft und durch Unterzeichnung eines Prüfvermerks bestätigt werden. Diese Prüfvermerke sind jährlich neu zu erstellen und im Original der Regierung vorzulegen.
    • Die Kopie des Prüfvermerks verbleibt bei den Unterlagen der Schulleitung. Die Erklärungen und Unterlagen sind nach Ihrer Prüfung an den Kooperationspartner zur Aufbewahrung zurückzugeben. Eine Aktenführung bei der Schulleitung oder der Regierung findet insoweit nicht statt.
    • Für Personal, dessen Einsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, hat der Kooperationspartner die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen unverzüglich nachzureichen, der Prüfvermerk ist anschließend unverzüglich der Regierung vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

12.01.2024, 09:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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