Schulen besonderer Art; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses
Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.
Für das Lehrpersonal an kommunalen Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für Gymnasial- und Realschulklassen einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands, für Mittelschulklassen in Höhe von 80 v.H.. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. geleistet. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 57 i.V.m. Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine Schule besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG) handeln, deren Personalaufwandsträger eine kommunale Körperschaft ist.
Fristen
Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
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Art. 57 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K -
Art. 16 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K -
Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K -
Art. 122 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
GVBl. 2000 S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K
Verwandte Leistungen
Stand
11.11.2024, 10:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)