Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen; Beantragung einer Förderung
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie deren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
GegenstandGefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Zuwendungsfähige KostenGefördert werden können die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.
Art und HöheDie Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Ausgangfördersatz beträgt 35 %. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.
Voraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristische Nutzung gewährleistet ist,
- keine geeigneten und gleichwertigen Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro bzw. bei eigenständigen Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit mindestens 10.000 Euro betragen.
Fristen
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)
Az. 73-3360/10/10, BayMBl. Nr. 403 -
Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F -
Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
BayRS II S. 213; BayRS 2010-1-I -
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
- soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln - -
EU-Bestimmungen zu "Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)"
- soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -
Formulare
- Muster 1a zu Art. 44 BayHO - Zuwendung - Antrag
- Muster 1b zu Art. 44 BayHO - Weitere Zuwendungsraten - Antrag
- Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Finanzielle Verhältnisse
- Muster 3 zu Art. 44 BayHO - Auszahlungsantrag
- Muster 4 zu Art. 44 BayHO - Verwendungsnachweis
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
02.01.2024, 13:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)