Grundbuch; Beantragung der Eintragung

Wer ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung kauft, muss sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.  

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie etwa das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumsübergang geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

Es ist das Grundbuchamt des Amtsgerichtes zuständig, bei dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird.

Unter "Verwandte Themen" finden Sie Informationen zu verschiedenen anlassbezogenen Eintragungen in das Grundbuch.

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

Fristen

keine

Kosten

Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich etwa beim Grundstückserwerb größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.

Für die Eintragung von Eigentum wird nach dem Satz der Gebühr nach Nr. 14110 bis 14112 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Stand

05.03.2025, 15:03 Uhr

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