Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks
Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.
Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe unter "Verwandte Themen" unter "Grundbuch; Einsicht"), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.
In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
Voraussetzungen
Sie sind aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt.
Fristen
Kosten
- Gebühr für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch: 10 EUR
- Gebühr für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke: 20 EUR
Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks
- Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks
- Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks
Verwandte Leistungen
Stand
11.03.2026, 17:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)