Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.

Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe unter "Verwandte Themen"  unter "Grundbuch; Einsicht"), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

Voraussetzungen

Sie sind aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt.

Fristen

keine

Kosten

  • Gebühr für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch: 10 EUR
  • Gebühr für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke: 20 EUR

Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Verwandte Leistungen

Stand

11.03.2026, 17:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Amtsgericht Aschaffenburg

Hausanschrift

Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

Postanschrift

Postfach 101349
63709 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 398-0

Fax

+49 9621 962410-338

E-Mail Adresse

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Webseite

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