Eichwesen; Anzeige der Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte
Die Anzeigepflicht neuer Messgeräte nach § 32 MessEG ist seit dem 01.01.2025 aufgehoben.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf. Seit dem 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen. Die Eichpflicht von Messgeräten wird davon nicht berührt.
Verwandte Leistungen
Stand
06.11.2025, 07:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)