Konformitätsbewertung eines Messgerätes; Beantragung
Sie müssen die Konformitätsbewertung eines Messgerätes beantragen. Sie ersetzt die frühere Ersteichung.
Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes nach harmonisierten Richtlinien, d.h. 2009/23/EG für nichtselbsttätige Waagen oder 2004/22/EG für weitere 10 Messgerätekategorien, ersetzt die frühere Ersteichung. Anstelle des zuständigen Eichamtes bestätigt eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle nach Prüfung des hergestellten Messgerätes dessen Richtlinienkonformität in Form einer Konformitätsbescheinigung. Damit unterstützt die benannte Stelle den Hersteller, seinerseits eine obligatorische schriftliche Konformitätserklärung auszustellen, in der auch weitere vom Hersteller beachtete Richtlinien aufgeführt sind.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht ist benannte Stelle mit der Kennnummer 0104 für ausgewählte Konformitätsbewertungsverfahren und Messgeräte.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Konformitätsbewertungsstelle (Link siehe "Weiterführende Links").
Fristen
Kosten
Die Entgeltregelung für die Dienstleistungen der Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
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Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte
Fassung vom 30.04.2004
Formulare
- Auftrag nach Modul F oder F1 (alle Messgeräte außer Taxi/Miet-Kfz)
- Kompatibilitätsnachweis von Modulen an nichtselbsttätigen Waagen
- Auftrag zur nationalen Konformitätsbewertung eines Taxameters/Wegstreckenzählers im Kraftfahrzeug
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
10.04.2024, 06:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)