Kinder und Jugendliche; Inobhutnahme durch das Jugendamt

Ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet? Bei Hinweisen darauf können Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden. 

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet oder eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert und die Personenberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt weitreichende Befugnisse zum unmittelbaren Handeln, insbesondere ist es berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (z. B. Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen). Mit der Inobhutnahme ist auch die Befugnis zur vorläufigen Unterbringung bei einer geeigneten Person, Einrichtung oder einer sonstigen (geeigneten) Wohnform verbunden (z. B. Kinderschutzstellen, Bereitschaftspflegestellen etc.).

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt, sofern nach seiner Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und die Personensorge - oder Erziehungsberechtigen nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Auch ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, werden vom Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme wird vom Jugendamt u. a. überprüft, ob es Gründe gibt, die einer Verteilung der jungen Menschen in andere Bundesländer entgegenstehen.

Voraussetzungen

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
    • die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
    • eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch

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Stand

14.12.2023, 10:12 Uhr

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