Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns

Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.

Bei der Anzeige des Baubeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über den bevorstehenden Baubeginn informieren.

Durch die Anzeige des Baubeginns soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Bauüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie den Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor Baubeginn an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Baueinstellung anordnen.

Voraussetzungen

Den Baubeginn müssen Sie anzeigen, wenn:

  • Sie mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens beginnen,
  • Sie die Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten wiederaufnehmen oder
  • Sie eine Anlage anzeigepflichtig beseitigen.

Dies gilt ebenso für ein von einer Teilbaugenehmigung umfasstes Vorhaben sowie für Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind.

Fristen

Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

12.08.2024, 18:08 Uhr

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