Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung
Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe wird in der Handwerksordnung geregelt.
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwei Kategorien von Handwerksberufen:
- Für zulassungspflichtige Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sind, benötigen Sie den Eintrag in die Handwerksrolle (Nähere Einzelheiten zu den Eintragungsvoraussetzungen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung").
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgezählt sind, können ohne besondere Qualifikationen ausgeübt werden. Sie sind bei der Handwerkskammer anzuzeigen (Nähere Einzelheiten zur Anzeige finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes").
Gesonderte Regelungen gelten für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte (siehe im Einzelnen unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung").
Zur Feststellung, ob bei Ihrem Vorhaben eine handwerksrechtliche Eintragung erforderlich ist, füllen Sie bitte den Auskunftsbogen aus und übermitteln ihn Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner oder der für Sie zuständigen Handwerkskammer. Diese kann Ihnen dann die im konkreten Fall erforderlichen Formalitäten nennen.
Rechtsgrundlagen
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§ 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Zulassungspflichtiges Handwerk, Eintragung in die Handwerksrolle -
§§ 18 - 20 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Formulare
- Auskunftsbogen über die gewerblichen Tätigkeiten zur handwerksrechtlichen Abgrenzung
- Auskunftsbogen über die gewerblichen Tätigkeiten zur handwerksrechtlichen Abgrenzung
- Auskunftsbogen über die gewerblichen Tätigkeiten zur handwerksrechtlichen Abgrenzung
Weiterführende Links
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Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können -
Anlage B zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
Verwandte Leistungen
Stand
16.09.2024, 15:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)