Erwerbsminderungsrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung

Eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass Sie nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können. Als betroffene Person können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.

Um eventuell eintretende Einkommensverluste abzumildern, unterstützt Sie die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK), wenn Sie krankheitsbedingt nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Landwirtinnen und Landwirte können entweder die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen. Auch mitarbeitende Familienangehörige können Erwerbsminderungsrenten beziehen. 

Eine Erwerbsminderungsrente können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie

  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben und
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt wurden.

Wenn bei Ihnen nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.

Sie erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn

  • Sie nach ärztlicher Prüfung nur noch bis unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. 
  • Ihr Restleistungsvermögen zwar 3 bis unter 6 Stunden beträgt, Sie aber durch die Arbeitsmarktsituation keinen Arbeitsplatz finden.

Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die LAK, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation wiederhergestellt werden kann.

Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wenn Sie früher in Rente gehen, erhalten Sie in der Regel Zurechnungszeiten, müssen aber auch mit Abschlägen bei der Rentenberechnung rechnen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Zurechnungszeiten:

Müssen Sie schon in jungen Jahren wegen einer Krankheit in Rente gehen, können in der Regel Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Bei der sogenannten Zurechnungszeit wird so getan, als hätten Sie nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Diese beitragsfreie und rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt. 
Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Abschläge

Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
In der Regel gelten die Abschläge für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.

Hinzuverdienst

Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen. Dadurch erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, es kann allerdings die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente beeinflussen. Ein hoher Hinzuverdienst kann zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Rente wegen Erwerbsminderung unbegrenzt dazuverdienen.
 

Voraussetzungen

  • Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    • weniger als 3 Stunden täglich arbeiten (volle Erwerbsminderung) oder
    • mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten (teilweise Erwerbsminderung).
  • Sie können Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation nicht wieder verbessern.
  • Sie haben die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt. 

Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.

Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.

Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:

  • Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf Ihre Wartezeit anrechnet werden.
  • Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
    • Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren.
    • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.

Folgende Zeiten können angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR, 
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als 
    • Beamtin oder Beamter
    • Richterin oder Richter
    • Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat sowie
    • als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel 
    • Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
    • Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.

Sie haben in den vergangenen 5 Jahren vor Ihrer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt.
 

Fristen

  • Beantragung der Rente: bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
  • Leistung der Rente: von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllen.

Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.
 

Kosten

Abgabe: keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Erwerbsminderungsrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    gültiger Personalausweis oder ReisepassAuflistung Ihrer GesundheitsstörungenNamen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärztealle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder BerufsgenossenschaftAngaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahrebei Antragsstellung durch andere Personen:  Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    gültiger Personalausweis oder ReisepassAuflistung Ihrer GesundheitsstörungenNamen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärztealle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder BerufsgenossenschaftAngaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahrebei Antragsstellung durch andere Personen:  Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    gültiger Personalausweis oder ReisepassAuflistung Ihrer GesundheitsstörungenNamen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärztealle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder BerufsgenossenschaftAngaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahrebei Antragsstellung durch andere Personen:  Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    gültiger Personalausweis oder ReisepassAuflistung Ihrer GesundheitsstörungenNamen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärztealle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder BerufsgenossenschaftAngaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahrebei Antragsstellung durch andere Personen:  Vollmacht oderBeschluss des Gerichts

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

29.08.2023, 06:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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