Soziale Entschädigung für Waisen; Beantragung einer monatlichen Entschädigungszahlung

Waisen von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, können deren Kinder eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ) erhalten. Sterben leistungsberechtigte Geschädigte an schädigungsfremden Leiden, kann unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe gewährt werden.

Die MEZ an Waisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile verstorben sind (Vollwaise).

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Leistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 408 EUR für Halbwaisen und 638 EUR für Vollwaisen.

Voraussetzungen

Eine MEZ erhalten nach dem Tode des Geschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Stand

11.08.2025, 12:08 Uhr

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