Biostoffe; Beantragung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Arbeitgeber bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts an der Regierung, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 erstmals aufgenommen werden.

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.

Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.

Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden. 

Dies gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind.

Die Erlaubnis umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten.

Voraussetzungen

Erfüllung der baulichen, technischen, organisatorischen und Voraussetzungen der BioStoffV zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor der Gefährdung durch die Tätigkeiten.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
    Name und Anschrift des ArbeitgebersAufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) der verantwortlichen Personbei Genehmigung nach dem Gentechnikrecht: Kopie des GenehmigungsbescheidsName und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) benannten Person Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Kopie der schriftlichen Bestellung Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt) bzw. Bestätigung zur Erlaubnisfreiheit durch die zuständige Regierung im Sinne von § 45 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)LageplanGrundriss und Bezeichnung der RäumlichkeitenPlan über die Flucht- und RettungswegeVerzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffVTätigkeitsbeschreibungDokumentation der Schutzmaßnahmen: baulichtechnischorganisatorischpersönlich Wartungs- und InstandhaltungskonzeptInnerbetriebliche Plan zur Gefahrenabwehr (Plan nach § 13 Absatz 3)Angaben zur Abfall- und AbwasserentsorgungMaßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    (Pflicht-, Angebotsvorsorge gem. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)) Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.
  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
    Name und Anschrift des ArbeitgebersAufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) der verantwortlichen Personbei Genehmigung nach dem Gentechnikrecht: Kopie des GenehmigungsbescheidsName und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) benannten Person Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Kopie der schriftlichen Bestellung Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt) bzw. Bestätigung zur Erlaubnisfreiheit durch die zuständige Regierung im Sinne von § 45 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)LageplanGrundriss und Bezeichnung der RäumlichkeitenPlan über die Flucht- und RettungswegeVerzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffVTätigkeitsbeschreibungDokumentation der Schutzmaßnahmen: baulichtechnischorganisatorischpersönlich Wartungs- und InstandhaltungskonzeptInnerbetriebliche Plan zur Gefahrenabwehr (Plan nach § 13 Absatz 3)Angaben zur Abfall- und AbwasserentsorgungMaßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    (Pflicht-, Angebotsvorsorge gem. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)) Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.
  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
    Name und Anschrift des ArbeitgebersAufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) der verantwortlichen Personbei Genehmigung nach dem Gentechnikrecht: Kopie des GenehmigungsbescheidsName und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) benannten Person Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Kopie der schriftlichen Bestellung Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt) bzw. Bestätigung zur Erlaubnisfreiheit durch die zuständige Regierung im Sinne von § 45 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)LageplanGrundriss und Bezeichnung der RäumlichkeitenPlan über die Flucht- und RettungswegeVerzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffVTätigkeitsbeschreibungDokumentation der Schutzmaßnahmen: baulichtechnischorganisatorischpersönlich Wartungs- und InstandhaltungskonzeptInnerbetriebliche Plan zur Gefahrenabwehr (Plan nach § 13 Absatz 3)Angaben zur Abfall- und AbwasserentsorgungMaßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    (Pflicht-, Angebotsvorsorge gem. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)) Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.
  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
    Name und Anschrift des ArbeitgebersAufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) der verantwortlichen Personbei Genehmigung nach dem Gentechnikrecht: Kopie des GenehmigungsbescheidsName und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) benannten Person Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3Kopie der schriftlichen Bestellung Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt) bzw. Bestätigung zur Erlaubnisfreiheit durch die zuständige Regierung im Sinne von § 45 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)LageplanGrundriss und Bezeichnung der RäumlichkeitenPlan über die Flucht- und RettungswegeVerzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffVTätigkeitsbeschreibungDokumentation der Schutzmaßnahmen: baulichtechnischorganisatorischpersönlich Wartungs- und InstandhaltungskonzeptInnerbetriebliche Plan zur Gefahrenabwehr (Plan nach § 13 Absatz 3)Angaben zur Abfall- und AbwasserentsorgungMaßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
    (Pflicht-, Angebotsvorsorge gem. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)) Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.

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10.03.2026, 14:03 Uhr

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