Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs
Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis -
Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis -
Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis -
Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
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Stand
09.01.2026, 11:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)