Waffenhandel; Anzeige der Verbringung von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland

Wenn Sie als Waffenhändler oder Waffenhersteller mit allgemeiner Verbringungserlaubnis Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in den EU-Raum, die Schengenstaaten sowie Nordirland transportieren, müssen Sie die Verbringung beim Bundesverwaltungsamt anzeigen.

Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.

Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.

Diese Anzeige umfasst Angaben

  • zur Beförderung,
  • zu Versender und Empfänger,
  • zur Erlaubnis und
  • über die Waffen oder Munition.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine allgemeine, gültige Verbringungserlaubnis.
  • Der Empfängermitgliedstaat hat der Verbringung zugestimmt oder eine Freistellung erteilt.

Fristen

Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    allgemeine Verbringungserlaubnisvorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates
  • Erforderliche Unterlage/n
    allgemeine Verbringungserlaubnisvorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates
  • Erforderliche Unterlage/n
    allgemeine Verbringungserlaubnisvorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates
  • Erforderliche Unterlage/n
    allgemeine Verbringungserlaubnisvorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates

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Stand

27.11.2025, 13:11 Uhr

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