Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb oder für eine Änderung

Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie die wesentliche Änderung der Anlage bzw. des Betriebs benötigt eine Genehmigung und ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der therapeutischen Anwendung am Menschen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer Anlage oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung) benötigt eine Genehmigung.

Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Betriebsgenehmigung. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.

Voraussetzungen

Anträge auf Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung können juristische und natürliche Personen beim LfU stellen, die eine Anlage in Bayern betreiben möchten.

Wichtige allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:

  • Der Umgangsort, zum Beispiel die Betriebsstätte, an dem die radioaktiven Stoffe oder das Gerät eingesetzt oder gelagert werden sollen, muss sich in Bayern befinden.
    Falls Sie radioaktive Stoffe ortsveränderlich einsetzen möchten, müssen Sie oder Ihre Institution den gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Sitz in Bayern haben.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise seiner vertretungsberechtigten Person ergeben.
  • Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkunde und in ausreichender Anzahl
  • Personal zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten in ausreichender Anzahl
  • Nachweise dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender Technik und Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften


Wichtige zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen:

  • Approbation als Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
  • Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinphysik-Experten in definierten Behandlungen in ausreichender Anzahl
  • Nachweis der Sicherstellung möglichst geringer Exposition bei Untersuchungen bzw. der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung bei Behandlungen
  • Für die Genehmigung zur Teleradiologie gelten darüber hinaus weitere Voraussetzungen


Wichtige zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde:

  • Approbation als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)

 

Alle geltenden Antragsvoraussetzungen sind in den §§ 13 und 14 sowie der Anlage 2 Teil B des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) geregelt. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem StrlSchG zu informieren.

Fristen

Der Antrag ist reichzeitig vor Beginn des medizinischen Betriebs zu stellen.

Eine Strahlerzeugung und -abgabe darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde. Dies gilt auch für die erste Strahlabgabe bei vorgesehenen Prüfungen und Wartungen des Beschleunigers (z. B. der Abnahmeprüfung des baulichen Strahlenschutzes durch den Sachverständigen), sofern diese nicht im Rahmen einer örtlich gültigen Genehmigung des Herstellers unter dessen strahlenschutzrechtlicher Verantwortung erfolgt.

Kosten

165,00 bis 6500,00 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzwenn der Erwerb länger als fünf Jahre zurückliegt: aktueller Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzbei medizinischer Anwendung: ApprobationsurkundeStrahlenschutzanweisungbei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregisterfür natürliche Personen: Nachweis der Zuverlässigkeit mittels Führungszeugnis oder FormblattGrundriss mit Gebäude und Raumplanggf. Nachweis über das SicherungskonzeptNachweis über vorläufige Deckungsvorsorge
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzwenn der Erwerb länger als fünf Jahre zurückliegt: aktueller Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzbei medizinischer Anwendung: ApprobationsurkundeStrahlenschutzanweisungbei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregisterfür natürliche Personen: Nachweis der Zuverlässigkeit mittels Führungszeugnis oder FormblattGrundriss mit Gebäude und Raumplanggf. Nachweis über das SicherungskonzeptNachweis über vorläufige Deckungsvorsorge
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzwenn der Erwerb länger als fünf Jahre zurückliegt: aktueller Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzbei medizinischer Anwendung: ApprobationsurkundeStrahlenschutzanweisungbei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregisterfür natürliche Personen: Nachweis der Zuverlässigkeit mittels Führungszeugnis oder FormblattGrundriss mit Gebäude und Raumplanggf. Nachweis über das SicherungskonzeptNachweis über vorläufige Deckungsvorsorge
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzwenn der Erwerb länger als fünf Jahre zurückliegt: aktueller Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutzbei medizinischer Anwendung: ApprobationsurkundeStrahlenschutzanweisungbei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregisterfür natürliche Personen: Nachweis der Zuverlässigkeit mittels Führungszeugnis oder FormblattGrundriss mit Gebäude und Raumplanggf. Nachweis über das SicherungskonzeptNachweis über vorläufige Deckungsvorsorge

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14.10.2024, 11:10 Uhr

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