Sozialversicherung; Sofortmeldung eines Arbeitnehmers

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie in bestimmten Branchen verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Antritt einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden.

Wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind und ein Unternehmen in den folgenden Wirtschaftsbereichen haben, müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten vor Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung machen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Sofortmeldung muss spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Wenn Sie keine Sofortmeldung machen, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 EUR betragen. Wenn bei Schwarzarbeitskontrollen keine Sofortmeldung vorgelegt werden kann, gilt der Anfangsverdacht einer illegalen Beschäftigung.

Die Sofortmeldung müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten abgeben, also zum Beispiel auch für Auszubildende und geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.

Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht

  • Gemeinnützige Vereine: Sie müssen keine Sofortmeldung abgeben, wenn Sie Vorstand eines Vereines oder Verbandes sind, der
    • überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und
    • dies von Ihrem zuständigen Finanzamt anerkannt ist.
  • Leiharbeitsfirmen: Wenn Sie Dritten, sogenannten Entleiherinnen oder Entleihern, Leiharbeitnehmerinnen oder -arbeitnehmer überlassen beziehungsweise verleihen, müssen Sie keine Sofortmeldung abgeben. Da die entliehenen Beschäftigten in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein können, lassen sich diese Entleiherinnen und Entleiher nicht eindeutig einem der genannten Wirtschaftsbereiche zuordnen.

Wenn Sie nur teilweise in den genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung

  • der Unternehmenszweck sowie
  • die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils Ihrer Beschäftigten maßgeblich.

Wenn diese beiden Kriterien widersprüchlich sind, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Sofortmeldung abgeben müssen, dann können Sie bei der Einzugsstelle nachfragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Ihr Betrieb gehört zu einem der folgenden Wirtschaftsbereiche:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Fristen

Sie müssen die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgeben.

Kosten

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Keine

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie: Ihre Betriebsnummer persönliche Angaben zu Beschäftigten aus einem amtlichen Dokument: Namegegebenenfalls Ort und Tag der GeburtAnschrift
  • Erforderliche Unterlage/n
    Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie: Ihre Betriebsnummer persönliche Angaben zu Beschäftigten aus einem amtlichen Dokument: Namegegebenenfalls Ort und Tag der GeburtAnschrift
  • Erforderliche Unterlage/n
    Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie: Ihre Betriebsnummer persönliche Angaben zu Beschäftigten aus einem amtlichen Dokument: Namegegebenenfalls Ort und Tag der GeburtAnschrift
  • Erforderliche Unterlage/n
    Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie: Ihre Betriebsnummer persönliche Angaben zu Beschäftigten aus einem amtlichen Dokument: Namegegebenenfalls Ort und Tag der GeburtAnschrift

Online Verfahren

  • SV-Meldeportal
    Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.
  • SV-Meldeportal
    Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.
  • SV-Meldeportal
    Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

05.10.2024, 07:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Deutsche Rentenversicherung Bund

Hausanschrift

Ruhrstraße 2
10709 Berlin

Telefon

+49 30 865-0

Fax

+49 30 865-27240

E-Mail Adresse

drv@drv-bund.de

Webseite

https://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Nach oben