Wohnförderkonto; Meldung der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung

Geben Sie Ihr Wohneigentum auf oder Sie nutzen die steuerlich geförderte Immobilie nicht mehr selbst, wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst und Sie müssen den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag versteuern.

In Ihrem Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst.

Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.

Sollten Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie dauerhaft nicht mehr selbst nutzen oder das Eigentum daran aufgeben, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst.

Den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag müssen Sieversteuern.

Ihr Wohnförderkonto wird allerdings nicht sofort aufgelöst, wenn Sie zum Beispiel

  • die Selbstnutzung Ihrer Immobilie innerhalb von 5 Jahren wieder aufnehmen,
  • nach Aufgabe der Selbstnutzung eine gleichwertige Reinvestition für eine andere Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen oder
  • aufgrund von Krankheit oder Pflege das begünstigte Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen können, Sie aber Eigentümerin oder Eigentümer bleiben.

Voraussetzungen

  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beiträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
  • Sie nutzen Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst.
  • Sie geben Ihr Eigentum an Ihrer steuerlich geförderten Immobilie auf.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • EinspruchKlage vor dem Finanzgericht

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

09.07.2024, 07:07 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Deutsche Rentenversicherung Bund

Hausanschrift

Ruhrstraße 2
10709 Berlin

Telefon

+49 30 865-0

Fax

+49 30 865-27240

E-Mail Adresse

drv@drv-bund.de

Webseite

https://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Nach oben