Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhalt arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.
Sie können einen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Für Ausbildungsberufe im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind normalerweise die Steuerberaterkammern zuständig.
Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihren Abschluss mit einem bestimmten deutschen Abschluss. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen.
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
Voraussetzungen
- Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
- Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter.
- Sie wollen in Deutschland arbeiten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Kosten
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)LebenslaufNachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)AusbildungsnachweiseNachweise über Ihre relevante BerufserfahrungNachweise über weitere relevante Kenntnisse für die ArbeitHaben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie. -
Erforderliche Unterlage/n
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)LebenslaufNachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)AusbildungsnachweiseNachweise über Ihre relevante BerufserfahrungNachweise über weitere relevante Kenntnisse für die ArbeitHaben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie. -
Erforderliche Unterlage/n
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)LebenslaufNachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)AusbildungsnachweiseNachweise über Ihre relevante BerufserfahrungNachweise über weitere relevante Kenntnisse für die ArbeitHaben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie. -
Erforderliche Unterlage/n
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)LebenslaufNachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)AusbildungsnachweiseNachweise über Ihre relevante BerufserfahrungNachweise über weitere relevante Kenntnisse für die ArbeitHaben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Online Verfahren
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Ausländische Berufsqualifikation - Gleichwertigkeitsfeststellung - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Sie können online beantragen, dass Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit zum Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ geprüft wird. -
Ausländische Berufsqualifikation - Gleichwertigkeitsfeststellung - Antragsportal der Steuerberaterkammern
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Ausländische Berufsqualifikation - Gleichwertigkeitsfeststellung - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Sie können online beantragen, dass Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit zum Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ geprüft wird.
Weiterführende Links
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Stand
18.07.2024, 12:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Bildung und Forschung (siehe BayernPortal)