Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung

Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin bei der zuständigen Regierung beantragen.

Prüfungsanforderungen

Die Prüfungsanforderungen der einzelnen Prüfungsbereiche, sowie den Ausbildungsrahmenplan finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt / zur Landwirtin.

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  • die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen betrieblichen Teil.

Die schriftliche Prüfung wird in den nachfolgenden Prüfungsfächern an einem Tag durchgeführt. Es müssen hierbei Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen beantwortet werden:

  • Pflanzenproduktion: 90 Minuten
  • Tierproduktion: 90 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 90 Minuten

In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten.

Mit der Antragstellung auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann der Prüfling sowohl in der Pflanzen- als auch in der Tierproduktion 2 Betriebszweige zur betrieblichen Prüfung auswählen.

 

Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich sich z. B. der Ausbildungsbetrieb befindet:

  • für Auszubildende ist der Ort ihres Ausbildungsbetriebes maßgeblich
  • für Auszubildende der Hochschule-Dual Weihenstephan ist als Ort "Pfaffenhofen a.d. Ilm" maßgeblich, d.h. Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern
  • für Auszubildende der Hochschule-Dual am Studienort Triesdorf ist als Ort "Triesdorf" maßgeblich, d.h. Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken
  • für Prüfungsbewerber, die am Bildungsprogramm Landwirt teilnehmen, ist der Ort des Ergänzungsseminares maßgeblich
  • für Prüfungsbewerber, welche eine Zulassung aufgrund ihrer Praxiszeit ohne Teilnahme am Bildungsprogramm Landwirt anstreben, ist der Wohnort maßgeblich

Voraussetzungen

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Berufsbildungsgesetz - BBiG)

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,

  • wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG)

Zur Abschlussprüfung wird auch zugelassen wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen

Fristen

Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Abschlussprüfung gestellt werden.

Kosten

Bei Zulassung im Rahmen der dualen Ausbildung (§§ 43 und 45 Abs. 1 BBiG) fällt keine Gebühr an.

Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180 EUR an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Unterlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

04.01.2024, 12:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Peterplatz 9
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
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Telefon

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Fax

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Webseite

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