Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Anmeldung zur Zwischenprüfung
Sie müssen die Anmeldung zur Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin ist bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.
Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des aktuellen Ausbildungsstandes.
Zeitpunkt der ZwischenprüfungDie Zwischenprüfung findet für Auszubildende mit regulärer 3-jähriger Ausbildungsdauer Mitte März im 2. Ausbildungsjahr statt.
Für Auszubildende, mit verkürzter Ausbildungsdauer (2 Jahre), findet die Zwischenprüfung bereits Mitte November des 2. Ausbildungsjahres statt.
Inhalte der ZwischenprüfungDie Prüfung erstreckt sich auf alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, welche gemäß Ausbildungsrahmenplan in den ersten 3 Ausbildungshalbjahren zu vermitteln sind.
Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen Pflanzenvermehrung und Pflanzenbau statt.
Eine Wahl von Prüfungsschwerpunkten ist bei der Zwischenprüfung nicht möglich.
Ergebnisse der ZwischenprüfungDem Auszubildenden wird über das Ergebnis der Zwischenprüfung eine Bescheinigung ausgehändigt. Sie enthält Angaben über den Ausbildungsstand des Prüflings.
Der Ausbildungsbetrieb erhält einen Abdruck der Bescheinigung.
Voraussetzungen
Die Zwischenprüfung ist vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen.
Daher ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung für alle Auszubildenden verpflichtend!
Fristen
Bei verkürzter Ausbildungsdauer (2 Jahre): 10. September des 2. Ausbildungsjahres.
Bei regulärer Ausbildungsdauer (3 Jahre): 20. Januar des 2. Ausbildungsjahres.
Kosten
Bei Teilnahme an der Zwischenprüfung fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Im Falle der Beantragung eines Nachteilsausgleichs sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.
- Im Falle der Beantragung eines Nachteilsausgleichs sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.
- Im Falle der Beantragung eines Nachteilsausgleichs sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.
- Im Falle der Beantragung eines Nachteilsausgleichs sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
15.01.2025, 11:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)