Kaffeesteuer; Bezahlung

Wenn Sie gewerblichen Umgang mit Kaffee oder kaffeehaltigen Waren haben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kaffeesteuer bezahlen.

Die Kaffeesteuer ist eine Steuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren im Sinne des Gesetzes erhoben wird. Dazu zählen unter anderem:

  • Röstkaffee
  • löslicher Kaffee
  • Cappuccino
  • Café au lait
  • Espresso
  • Mokka
  • Latte Macchiato
  • bestimmte kaffeehaltige Süßwaren

Kaffee dürfen Sie in einem Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht, sobald der Kaffee aus dem Steuerlager entnommen wird oder dort kaffeehaltige Waren hergestellt werden. Außerdem entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie

  • ohne eine Erlaubnis vom Hauptzollamt Waren mit unversteuertem Kaffee herstellen oder
  • den Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Kaffee abgeben oder
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem anderen Land nach Deutschland einführen oder zu gewerblichen Zwecken befördern.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Art und Menge des Kaffees oder nach dem Kaffeegehalt in Waren. Der Steuertarif beträgt für Röstkaffee 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 EUR je Kilogramm. Befördern Sie kaffeehaltige Waren nach Deutschland, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
Wenn Sie die Steuer zahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie zunächst keine Kaffeesteuer zahlen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Hauptzollamts.

Voraussetzungen

Sie müssen Kaffeesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn

  • Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
  • Sie an einer Herstellung unter Verwendung von unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis beteiligt waren,
  • Sie den Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Kaffee abgegeben haben oder
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.

Fristen

Abgabefrist.

Abgabe der Steuererklärung:


Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • spätestens am 10. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt

Unverzüglich, wenn Sie

  • Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis hergestellt haben,
  • an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
  • Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.

Bezahlen der Steuer:

Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • ohne Aufforderung bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt

Wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde oder eine Unregelmäßigkeit besteht:

  • sofort

Kosten

Es entstehen keine Kosten. Bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschlag gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben: Formulare 1807 und 1808. Formular 1808 ist in Formular 1807 enthalten. Für übrige Steueranmeldungen, zum Beispiel, wenn Sie Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,Kaffee oder kaffeehaltige Waren ohne Erlaubnis hergestellt haben,an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oderKaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben: Formular 1816 Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben mit: Formular 1816 Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen: Geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben: Formulare 1807 und 1808. Formular 1808 ist in Formular 1807 enthalten. Für übrige Steueranmeldungen, zum Beispiel, wenn Sie Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,Kaffee oder kaffeehaltige Waren ohne Erlaubnis hergestellt haben,an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oderKaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben: Formular 1816 Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben mit: Formular 1816 Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen: Geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben: Formulare 1807 und 1808. Formular 1808 ist in Formular 1807 enthalten. Für übrige Steueranmeldungen, zum Beispiel, wenn Sie Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,Kaffee oder kaffeehaltige Waren ohne Erlaubnis hergestellt haben,an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oderKaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben: Formular 1816 Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben mit: Formular 1816 Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen: Geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben: Formulare 1807 und 1808. Formular 1808 ist in Formular 1807 enthalten. Für übrige Steueranmeldungen, zum Beispiel, wenn Sie Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,Kaffee oder kaffeehaltige Waren ohne Erlaubnis hergestellt haben,an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oderKaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben: Formular 1816 Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben mit: Formular 1816 Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen: Geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.

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Stand

22.08.2024, 06:08 Uhr

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