Steuerhilfsperson; Beantragung der Bestellung

Ihr Hauptzollamt kann auf Ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerhilfsperson bestellen. Diese kann zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die Waren Ihres Unternehmens betreffen.

Das Hauptzollamt hat die Möglichkeit, für Ihr Unternehmen eine Steuerhilfsperson zu bestellen. Steuerhilfspersonen können für Sie zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die als Grundlage im Besteuerungsverfahren dienen.

Eine Steuerhilfsperson ermittelt, überprüft oder beaufsichtigt zum Beispiel:

  • Art und Beschaffenheit einer Ware, dazu zählt
    • Menge,
    • Gewicht oder
    • Volumen,
  • die Unversehrtheit eines Zollverschlusses oder
  • die Vernichtung von Waren.

Die Steuerhilfsperson kann jede natürliche Person sein, die sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie darf nicht selbst vom Ergebnis der Feststellung betroffen sein.

Die Steuerhilfsperson kann eine Angestellte oder ein Angestellter Ihres Unternehmens oder eine unabhängige dritte Person sein.

Voraussetzungen

Die Steuerhilfsperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie ist eine natürliche Person.
  • Sie ist sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes.
  • Sie ist vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen.
     

Fristen

Es gibt keine Frist. 

Kosten

Es fallen keine Kosten  an. 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

  • Bestellung einer Steuerhilfsperson online beantragen
    Zur Feststellung von zoll- oder verbrauchssteuerrechtlich erheblichen Tatsachen kann eine Person als Steuerhilfsperson bestellt werden. Die Beantragung zur Bestellung einer Steuerhilfsperson oder eine Änderungsanzeige können Sie hier vornehmen.
  • Bestellung einer Steuerhilfsperson online beantragen
    Zur Feststellung von zoll- oder verbrauchssteuerrechtlich erheblichen Tatsachen kann eine Person als Steuerhilfsperson bestellt werden. Die Beantragung zur Bestellung einer Steuerhilfsperson oder eine Änderungsanzeige können Sie hier vornehmen.
  • Bestellung einer Steuerhilfsperson online beantragen
    Zur Feststellung von zoll- oder verbrauchssteuerrechtlich erheblichen Tatsachen kann eine Person als Steuerhilfsperson bestellt werden. Die Beantragung zur Bestellung einer Steuerhilfsperson oder eine Änderungsanzeige können Sie hier vornehmen.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

17.06.2024, 16:06 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail Adresse

poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de

Webseite

http://www.zoll.de

Nach oben