Arbeitnehmerüberlassung; Anzeige
Ihrem Unternehmen drohen Kurzarbeit oder Entlassungen? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis Arbeitskräfte an Dritte verleihen, wenn Sie das vorher der Agentur für Arbeit melden.
Wenn Sie Beschäftigte an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn
- weniger als 50 Menschen in Ihrem Betrieb arbeiten,
- die Betroffenen bei Ihnen nicht als Leiharbeitskräfte eingestellt oder beschäftigt sind und
- Sie mit der Überlassung an ein anderes Unternehmen Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden wollen.
Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit in diesem Fall die Arbeitnehmerüberlassung vorher schriftlich melden (anzeigen).
Die Überlassung ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) möglich. Statt des Begriffs "Arbeitnehmerüberlassung" ist auch die Bezeichnung "Zeit- oder Leiharbeit" gängig.
Eine Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiterinnen oder Arbeitern verrichtet werden, ist nicht erlaubt.
Voraussetzungen
- Sie sind Arbeitgeber und beschäftigen weniger als 50 Personen.
- Sie wollen durch die Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit und Entlassungen verhindern.
- Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die überlassen werden sollen, werden nicht zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitskraft eingestellt und beschäftigt.
- Die Überlassung ist mit den betroffenen Beschäftigten vereinbart.
- Der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen während der Überlassung fort.
- Die Überlassung dauert höchstens 12 Monate.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Gebühr: Link Kostenbildung:https://www.gesetze-im-internet.de/bmasbgebv/anlage.html;
64.4 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Formular zur Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -
Erforderliche Unterlage/n
Formular zur Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -
Erforderliche Unterlage/n
Formular zur Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -
Erforderliche Unterlage/n
Formular zur Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG
Online Verfahren
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eService der Bundesagentur für Arbeit: Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung
Sie können die Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung an die zuständige Agentur für Arbeit online übermitteln. -
eService der Bundesagentur für Arbeit: Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung
Sie können die Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung an die zuständige Agentur für Arbeit online übermitteln. -
eService der Bundesagentur für Arbeit: Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung
Sie können die Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung an die zuständige Agentur für Arbeit online übermitteln.
Weiterführende Links
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Stand
02.07.2023, 20:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)