Apotheker/Apothekerin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs

Wenn Sie den Beruf des Apothekers in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Apotheker/Apothekerin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Apothekers ausüben möchten, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Apotheker. Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken. Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn Sie den Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz oder Schwaben ausüben möchten. Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn Sie den Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausüben möchten.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den Apothekerberuf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 50 des EG-Vertrages) tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilen Ihnen – entsprechend der oben beschriebenen Zuständigkeitsverteilung – die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken mit.

Voraussetzungen

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene Ausbildung als Apotheker nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt (Zuverlässigkeit und Würdigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (erforderlich sind Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Sprache; die Sprachkenntnisse sind durch eine Fachsprachenprüfung nachzuweisen, die von der Bayerischen Landesapothekerkammer im Auftrag der zuständigen Regierung durchgeführt wird, wenn eine solche von der Regierung für erforderlich gehalten wird); nähere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Kosten

  • Die Kosten für die Erlaubnis sind grundsätzlich abhängig von deren Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 Euro berechnet.
  • Hinzu treten – soweit erforderlich – die Kosten für den Sprachtest. Diese betragen derzeit 400 Euro.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

10.09.2024, 08:09 Uhr

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