Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend ohne Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin.

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden (sog. Berufserlaubnis). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte zahnärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die Regierung von Oberbayern mit.

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind (gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Fachsprachenkenntnisse).

Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 € an Gebühren berechnet.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

  • Antrag auf Erteilung einer Approbation
    Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen. Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.
  • Antrag auf Erteilung einer Approbation
    Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen. Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.
  • Antrag auf Erteilung einer Approbation
    Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen. Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.

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Stand

08.12.2025, 10:12 Uhr

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