Arbeitsplatzverlust; Meldung als arbeitsuchend
Wenn Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich spätestens 3 Monate vorher arbeitsuchend melden.
Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Haben Sie weniger als 3 Monate vorher vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden.
Gleiches gilt, wenn Sie eine außerbetriebliche Ausbildung machen und Ihnen anschließend Arbeitslosigkeit droht.
Nach Ihrer Arbeitsuchendmeldung unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei Ihrer Suche nach einer passenden Stelle.
Generell sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn
- Sie gekündigt wurden,
- Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
- Sie mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben,
- Sie nach längerer Krankheit wieder Arbeit suchen,
- die Schule, Berufsausbildung oder das Studium zu Ende geht und Sie noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht haben,
- Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen oder
- Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.
Voraussetzungen
- Sie können nach erfolgter Meldung eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben.
Fristen
Arbeitsuchend melden: Spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses.
Sollten Sie erst danach erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als 3 Monaten endet, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für ArbeitRegistrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit -
Erforderliche Unterlage/n
Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für ArbeitRegistrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit -
Erforderliche Unterlage/n
Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für ArbeitRegistrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit -
Erforderliche Unterlage/n
Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für ArbeitRegistrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Online Verfahren
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Arbeitsuchend melden online
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Weiterführende Links
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Stand
11.04.2023, 06:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)