Alltagskompetenzen - Schulen fürs Leben; Beantragung einer Förderung für Maßnahmen an nichtstaatlicher Schule
Nichtstaatliche Schulen können im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ eine Förderung für Praxiswochen bzw. Praxismodule beantragen.
Im Rahmen des Konzepts arbeitet die gesamte Schulfamilie fächerübergreifend und mit qualifizierten externen Partnerinnen und Partnern zusammen. Inhaltlich umfassen die „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ den gesamten Bereich der Alltagskompetenzen und Lebensökonomie mit den Handlungsfeldern Gesundheit, Ernährung, Haushaltsführung, Selbstbestimmtes Verbraucherverhalten, Umweltverhalten und Digital handeln.
Zweck
Gefördert werden Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ für Schülerinnen und Schüler kommunaler Schulen sowie privater Ersatzschulen im Rahmen von Projektwochen insbesondere in Verbindung mit Fachvorträgen und Exkursionen.
Gegenstand
Zuwendungsfähig ist die Durchführung von Projektwochen gemäß dem Konzept „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Wirtschaftsschulen und Schulen besonderer Art. In den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 sind bis zu zwei Projektwochen in zwei verschiedenen Jahrgangsstufen im Verlauf der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie der Jahrgangsstufen 5 bis 9 zuwendungsfähig.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger kommunaler Schulen sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für:
- Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
- Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
- Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich bei der Durchführung einer Projektwoche rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro. Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 130 Euro. Für Schulen mit bis zu sechs Klassen beträgt die Förderhöhe in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 700 Euro bei Durchführung einer Projektwoche bzw. 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen (Sockelbetrag).
Voraussetzungen
- An der Schule wird/werden eine oder zwei Projektwoche(n) für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durchgeführt. Bei der Durchführung zweier Projektwochen sind diese in zwei verschiedenen der genannten Jahrgangsstufen durchzuführen.
- Die Projektwoche(n) wird/werden an fünf zusammenhängenden Tagen oder im Rahmen mehrtägiger Projektmodule (zweigeteilt auf einen zweitägigen- und einen dreitägigen Projektblock) umgesetzt.
- Die Durchführung der Projektwochen erfolgt unter Einbeziehung qualifizierter externer Experten und außerschulischer Lernorte, z. B. in Form von Kooperationen mit Bauernhöfen, Initiativen für Nachhaltigkeit und Umweltschutz oder Aktionen zur Gesundheitserziehung. Dabei können Programme wie beispielsweise „Erlebnis Bauernhof“, „Landfrauen machen Schule“, „Ernährung macht Schule“, „Wissen wie’s wächst und schmeckt“, „Partnerschule Verbraucherbildung“, „Umweltschule in Europa“ oder „Landesprogramm für die gute, gesunde Schule Bayern“ eingebunden werden.
Fristen
Der Antrag ist durch den Schulträger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular (abrufbar auf derHomepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, siehe weiterführende Links) bis zum 15. November eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektwoche(n) ist/sind bis Ende Juli eines Schuljahres durchzuführen.
Die Zuwendungsempfänger haben einen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach dem vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Muster (abrufbar auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, siehe weiterführende Links) spätestens nach sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der zuständigen Regierung vorzulegen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R) vom 8. August (BayMBl. Nr. 409), die durch Bekanntmachung vom 12. März 2025 (BayMBl. Nr. 127) geändert worden ist. -
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R) vom 8. August (BayMBl. Nr. 409), die durch Bekanntmachung vom 12. März 2025 (BayMBl. Nr. 127) geändert worden ist. -
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R) vom 8. August (BayMBl. Nr. 409), die durch Bekanntmachung vom 12. März 2025 (BayMBl. Nr. 127) geändert worden ist.
Rechtsbehelfe
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
25.04.2025, 08:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)