Arbeitslosenversicherung; Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung

Wenn Sie nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis weiterversichern.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung beantragen, damit Sie Arbeitslosengeld erhalten können, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werden sollten. Versicherungsberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • selbstständig im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sind, oder
  • außerhalb der EU, des EWR oder außerhalb der Schweiz im Ausland beschäftigt sind und zwar mindestens 15 Stunden lang pro Woche, oder
  • ein mehr als 3 Jahre altes Kind in Elternzeit erziehen, oder
  • sich beruflich weiterbilden und dadurch
    • beruflich aufsteigen können oder
    • einen beruflichen Abschluss vermittelt bekommen oder
    • eine andere berufliche Tätigkeit ausüben können.

Der monatliche Beitrag liegt im Jahr 2023 bei

  • 88,27 EUR (West) und 85,54 EUR (Ost) für Selbstständige
    • Im ersten Jahr Ihrer selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr zahlen Sie nur die Hälfte des Beitrags.
  • 88,27 EUR für Auslandsbeschäftigte
  • 44,14 EUR (West) und 42,77 EUR (Ost) für Personen in Elternzeit und für Personen bei beruflicher Weiterbildung.

Sie zahlen den monatlichen Beitrag der Versicherung allein und direkt an die Bundesagentur für Arbeit.

Wenn Sie im Ausland beschäftigt sind, darf keine Entsendung vorliegen. Sie dürfen also nicht im Auftrag Ihres deutschen Arbeitgebers vorübergehend in einem ausländischen Unternehmen tätig sein. Ansonsten würden Sie weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen, eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wäre nicht möglich.

Sofern Sie neben der Tätigkeit eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausüben, gilt das dortige Sozialversicherungsrecht. Eine Antragspflichtversicherung nach deutschem Recht ist dann nicht möglich.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung beenden und die Antragspflichtversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich nachweislich darum bemühen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden.

Voraussetzungen

  • Sie waren innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert, zum Beispiel als Arbeitnehmer/in oder als Auszubildende/r oder
  • Sie hatten unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld, nicht aber Bürgergeld und
  • Sie sind weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
  • Das Versicherungspflichtverhältnis ist ausgeschlossen, wenn Sie als Selbstständige/r bereits versicherungspflichtig waren, Ihre selbständige Tätigkeit zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeiträumen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht haben.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch sozialgerichtliche Klage

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Allgemein: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der DokumenteBescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren (beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers) Speziell: Bei selbstständiger Tätigkeit: Gewerbeanmeldung odereindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise Bei Auslandsbeschäftigung: ArbeitsvertragBei Elternzeit: "Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung" und Bescheid über Elterngeld oder BetreuungsgeldBei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Allgemein: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der DokumenteBescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren (beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers) Speziell: Bei selbstständiger Tätigkeit: Gewerbeanmeldung odereindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise Bei Auslandsbeschäftigung: ArbeitsvertragBei Elternzeit: "Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung" und Bescheid über Elterngeld oder BetreuungsgeldBei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Allgemein: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der DokumenteBescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren (beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers) Speziell: Bei selbstständiger Tätigkeit: Gewerbeanmeldung odereindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise Bei Auslandsbeschäftigung: ArbeitsvertragBei Elternzeit: "Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung" und Bescheid über Elterngeld oder BetreuungsgeldBei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Allgemein: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der DokumenteBescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren (beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers) Speziell: Bei selbstständiger Tätigkeit: Gewerbeanmeldung odereindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise Bei Auslandsbeschäftigung: ArbeitsvertragBei Elternzeit: "Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung" und Bescheid über Elterngeld oder BetreuungsgeldBei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung

Weiterführende Links

Stand

02.07.2023, 20:07 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Agentur für Arbeit Aschaffenburg

Hausanschrift

Memeler Str. 15
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Fax

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E-Mail Adresse

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Webseite

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