Bauprodukte; Beantragung der Notifizierung als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle

Um im Rahmen der CE-Kennzeichnung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mitwirken zu können, benötigen unabhängige Drittstellen (Prüflabore und Zertifizierungsstellen) eine Notifizierung.

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.

Abhängig vom Umfang der Beteiligung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP-System) unterscheidet die BauPVO drei Typen von notifizierten Stellen:

  • Notifizierte Prüflabore zur Feststellung der Leistung des Bauprodukts (AVCP-System 3),
  • Notifizierte Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle zur Überprüfung und Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers (AVCP-System 2+),
  • Notifizierte Produktzertifizierungsstellen zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (AVCP-System 1 und 1+).

Die AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung im Detail geregelt. Grundlage für die Tätigkeit der notifizierten Stellen (NB) ist die jeweilige technische Spezifikation und das festgelegte AVCP-System.

Voraussetzungen

Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.

Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 43 der Bauproduktenverordnung geregelt.

Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS auch, ob die speziellen Anforderungen der BauPVO (Artikel 43) erfüllt werden.

Fristen

keine

Kosten

  • Bauproduktenbezogene Notifizierung: 500 bis 10.000 EUR
  • Horizontale Notifizierung: 1.000 bis 10.000 EUR 
  • Verlängerung und Änderung der Notifizierung: 250 bis 5.000 EUR
  • Wiederruf und Rücknahme von Notifizierungen: 500 bis 10.000 EUR
  • Amtshandlungen im Rahmen der Überprüfung notifizierter Prüf- und Zertifizierungsstellen soweit diese nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme von Notifizierungen führen: je angefangene Arbeitsstunde, Gebühr nach Maßgabe von Tarifstelle 5 Buchstabe e) Gebührenverzeichnises des Deutschen Instituts für Bautechnik

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

  • Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt:
    für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung
  • Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt:
    für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung
  • Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt:
    für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung
  • Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt:
    für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung

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Stand

29.08.2023, 13:08 Uhr

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